Hochsauerlandkreis/Olsberg. Wenn ein Arzt als Honorarkraft als Notarzt im Rettungsdienst arbeitet, ist er sozialversicherungspflichtig. So urteilt das Saozialgericht.

Arbeitet ein Arzt auf Honorarbasis als Notfallmediziner im Rettungsdienst, dann ist er sozialversicherungspflichtig. Das hat das Dortmunder Sozialgericht so entschieden. Die Richter teilen damit die Einschätzung der Rentenversicherung. Geklagt hatte der Hochsauerlandkreis, der in diesem offenbar strittigen Punkt Klarheit und Rechtssicherheit haben wollte.

Abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Im konkreten Fall ist ein Arzt aus Olsberg seit 2017 als Notarzt auf Honorarbasis beschäftigt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, der Mediziner habe ein „abhängiges Beschäftigungsverhältnis“ ausgeübt. Er sei in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des HSK-Rettungsdienstes eingebunden gewesen, ohne darauf einen eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Der Mediziner habe letztlich auch nicht mehr Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein Honorararzt im Krankenhaus. Und der gilt nach der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls als abhängig beschäftigt, so das Gericht. Auch gebe es keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen; die Arbeitskleidung sei identisch und der Beschäftigte habe kein eigenes Unternehmerrisiko.

Ort und Zeit vorgegeben

Weiter heißt es in dem Urteil aus Dortmund: Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des HSK zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden.

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„Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. In diesem Fall geht die Kammer sogar davon aus, dass das passieren könnte“, sagte der Sprecher des Sozialgerichts, Richter Dr. Carsten Schumacher, auf Anfrage unserer Zeitung.

In diesem Fall würde das Verfahren dann an das Landessozialgericht in Essen gehen