Brilon. Teuer wurde für einen Olsberger der Kauf von 10 falschen 50-Euro-Scheinen im Darknet. 70 Euro zahlte er. Jetzt zahlt er drauf - aber richtig.
Dieser Denkzettel sitzt: Weil er im Darknet für 70 Euro zehn falsche 50-er bestellt hat, muss ein 25-jähriger Mann aus Olsberg 10.800 Euro Strafe zahlen. Das Schöffengericht in Brilon hätte ihn auch zu vier Monate Haft auf Bewährung verurteilen können. Doch die Geldstrafe, meinte Vorsitzender Richter Hans-Werner Schwens, werde ihn „wesentlich mehr“ beeindrucken: „Das tut Ihnen richtig weh.“
Die Blüten, so tischte der Angeklagte dem Gericht auf, seien doch nur für die private Pokerrunde mit zwei Kumpels bestimmt gewesen. Allen, so Verteidiger Felix Füchtmeier, sei „klar gewesen, dass es in der Runde bleibt“. Was sowohl die Vertreterin der Anklage wie auch den Richter ziemlich verwunderte. „Mit zehn Scheinen“, so die Staatsanwältin, „kommt man beim Pokern nicht weit.“ Und Richter Schwens fand, dass man dafür ja auch Monopoly-Geld hätte nehmen können.“ Da könne man sich für 20 Euro jede Menge bestellen, deshalb: „Warum mussten es so verdammt echte Scheine sein?“
Geld für private Pokerrunde
Darauf konnte der Angeklagte keine plausible Antwort geben, und überhaupt: Bei der polizeilichen Vernehmung hatte er die Pokerrunde überhaupt nicht erwähnt. Drastischer Kommentar von Richter Schwens: „Alles erstunken und erlogen.“
§ 146 Strafgesetzbuch: Geldfälschung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Als er die Scheine bestellte, sei er betrunken gewesen, sagte der 25-Jährige. Auch das wollte ihm das Gericht nicht so recht abnehmen. Denn schon eine normale Bestellung im Internet erfordere ein gewisses Maß an Aufwand und Konzentration. Und eine Bezugsquelle für Falschgeld, so die Staatsanwältin, lasse sich „nicht einfach so googeln“. Zudem bezahlte der Angeklagte mit Bitcoins.
Staatsanwältin Westermeyer stufte die Blüten bei näherer Prüfung als „nicht schlecht gemacht“ ein. „Mir hätte man sie im Eifer des Gefechts an einer Kasse durchaus in die Hand drücken können“, sagte Richter Schwens. Auf den ersten Blick, so Schwens, seien die Scheine jedenfalls nicht als Falschgeld zu erkennen.
Zoll beschlagnahmt die Sendung
Zum Glück für den 25-Jährigen kam die Bestellung nicht im Sauerland an. Bei einer Postkontrolle hatte der Zoll die Sendung in Köln abgefischt. Selbst wenn die Blüten in der privaten Pokerrunde verblieben wären, so Richter Schwens, sei das schon als ein Inverkehrbringen zu werten gewesen. So jedoch stuften sowohl die Staatsanwältin wie auch letztlich das Gericht das Vergehen - auch angesichts der geringen Summe und des Teilgeständnisses - lediglich als versuchte Geldfälschung in einem minderschweren Fall ein.
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Angesichts des Einkommens des Angeklagten - er ist als Subunternehmer im Dienstleistungsbereich tätig - von netto zwischen 2500 und 3000 Euro im Monat forderte Staatsanwältin Westermeyer eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro; dem schloss sich die Verteidigung an. Und so entschied dann auch das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. „Machen Sie nicht noch mal so einen Blödsinn“, gab Richter Schwens dem jungen Mann abschließend mit auf den Weg.