Marsberg/Hamm. . Beim Anböllern starb im 2015 der Marsberger Schützenkönig, weil die Kanone explodierte. Ein traumatisierter Mann klagte jetzt auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm teilt die Ansicht des Landgerichts Arnsberg, dass der junge Mann, der bei dem tragischen Unglück beim Anböllern des Marsberger Schützenfest 2015 traumatisiert worden ist, keinen Schockschaden geltend machen kann und auch die für das Unglück verantwortlichen Schützen nicht für ein Nahtod-Erlebnis haftbar machen kann. Das Gericht begründet, weshalb es in diesem Fall kein Recht auf Schadensersatz gibt.
Tödliche Bauchverletzungen des Schützenkönigs
Rund zweieinhalb Stunden befasste sich gestern der 9. Senat des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Unglück, bei dem eine durch falsches Befüllen explodierte Kanonen dem König der St. Magnus-Schützen tödliche Bauchverletzungen zugefügt hatten.
Ein junger Mann, der mit dem König in derselben Straße wohnt und mit ihm gemeinsam Mitglied der Bruderschaft und des Spielmannszuges, hatte gegen die drei Böllerschützen Schmerzensgeld geltend gemacht. Er hatte das Unglück hautnah miterlebt, ein gusseisernes Trümmerteil der beiden explodierenden Kanonen hatte ihn nur knapp verfehlt.
Landgericht hatte Klage bereits zurückgewiesen
Das Landgericht Arnsberg hatte die Klage jedoch bereits im August 2017zurückgewiesen. Dagegen hatten er und sein Anwalt, Oliver Brock (Brilon) Berufung eingelegt. Weilt das Landgericht nur nach Aktenlage entschieden hatte, setzte das OLG für den gestrigen Freitag einen Termin „zur Aufklärung des Sachverhalts und eine Güteverhandlung“ an.
Nahtod-Geschehnis – Beweislast beim Kläger
Darin teilte der 9. Senat erkennbar die Einschätzung des Landgerichts, dass dieser Vorfall, so tragisch er auch sei, zum allgemeinen Lebensrisiko gehört.
Für einen Schockschaden fehle die persönliche Nähe, wie sie etwa durch eine familiäre Bindung oder Verwandtschaft gegeben sei. Mit dem Opfer in einer Straße zu wohnen oder eine gemeinsame Vereinszugehörigkeit reiche nicht aus. Diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof 1971 in einem Grundsatzurteil formuliert.
Und was die Haftung für ein, so Brock, „Nahtod-Geschehnis“ anging, habe die Gegenseite bestritten, dass Kanonenteile derart nah an dem Kläger vorbeigeschossen seien. Damit, so Brock, habe die Beweislast bei seinem Mandanten gelegen. Der ein Stück entfernt liegende Einschlag eines Trümmerteiles sei dazu nicht ausreichend gewesen.
Historische Schützen verweigern die Aussage
Zwei der drei Historischen Schützen hätten auch weiterhin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, der dritte, gegen den das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen eine Geldbuße von 5000 Euro eingestellt worden war, äußerte sich über seinen Anwalt.
Auf den Vorschlag des Gerichts , dem Kläger symbolisch 1000 Euro zu zahlen, gingen weder die drei Schützen noch deren Versicherung ein. Angesichts der sich abzeichnenden Erfolglosigkeit der Berufung, zog Brock die Eingabe zurück.
Oliver Brock: „Die Drei hätten meinem Mandanten wenigstens die Hand reichen können.“
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