Meerhof/Arnsberg. . Weil die Rotorflügel ein paar Meter zu lang waren, platzte bei Meerhof der Bau eines Windrades. Der Fall landete vor dem OLG Hamm.
- Außergewöhnlicher Interessenskonflikt führt zu Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamm
- Vereinbarten zwei Grundstücksnachbarn eine Abstandsbaulast oder Vereinigungsbaulast?
- Investor scheitert mit seinem Projekt, weil Nachbar schon anderen Investor Zusage gegeben hatte
Er wollte aus dem Geschäft mit dem Wind eine halbe Million Euro Gewinn ziehen. Jetzt muss er für diesen Streitwert die Prozesskosten für zwei Instanzen tragen. Der Senat für Landwirtschaftssachen am Oberlandesgericht Hamm hat die Klage eines Windkraft-Investors abgewiesen, der diese Summe als Schadenersatz von seinem Nachbarn gefordert hatte, weil der angeblich vertragsbrüchig geworden sei. Es ging nur um ein paar Meter Rotorlänge, aber letztlich um viel Geld.
2012 wollte der Investor bei Meerhof ein Windrad projektieren. Weil in dem dicht verspargelten Sintfeld der Platz knapp ist, erbat er von einem Nachbarn eine Baulast, um das Rad näher an die gemeinsame Grundstücksgrenze zu rücken. Soweit so gut. Der Baugenehmigungsbehörde beim HSK entging allerdings nicht, dass die Rotorblätter der Anlage über die Grenze hinaus das Nachbargrundstück überstreiften.
Windkraft im HSK
In Betrieb: 113 Windräder
Genehmigt: 66 Windräder
Beantragt: 78 Windräder
Übersicht: www.hochsauerlandkreis.de
Deshalb reichte dem HSK nicht mehr nur die einfache Abstandsflächenbaulast, sondern er forderte eine Vereinigungsbaulast.
Der Unterschied: Während die Abstandsflächenbaulast, der Name sagt es bereits, sich lediglich darauf bezieht, auf einen Abstandsanspruch zu verzichten, macht die Vereinigungsbaulast aus zwei Grundstücken eins. Das hätte für den Nachbarn hier fatale Folgen gehabt. Hatte er doch schon vorher einem anderen Investor den Bau eines Windrades auf seinem Grundstück zugesagt – einschließlich der Verpflichtung, dort keine weiteren Windräder zuzulassen. Doch genau das wäre mit der per Vereinigungsbaulast erfolgten „Hochzeit“ der beiden Grundstücke ja der Fall geworden.
„Versteckter Einigungsmangel“
In der Vereinbarung zwischen den beiden Nachbarn ist lediglich von einer „Baulast“ die Rede. Als das Windkraft-Projekt konkret und dem Nachbarn klar wurde, dass es nicht nur um eine Abstandsflächen-, sondern eine Vereinigungsbaulast ging, lehnte er die Eintragung wegen des bereits bestehenden Vertrages mit seinem eigenen Windkraft-Investor ab.
Laut OLG weist der Vertrag damit einen „versteckten Einigungsmangel (Dissens)“ auf: Da die Nachbarn „den Begriff der Baulast unterschiedlich verstanden haben und die Auslegung ihrer Erklärungen auf kein gemeinsames Verständnis schließen“ lasse, sei die Vereinbarung unwirksam.
Während der Windkraft-Investor sein Projekt in den Wind schießen musste, kassiert der Nachbar längst von seinem eigenen Projektpartner. Dem gab der Hochsauerlandkreis im April 2013 nur wenige Tage nach der Ablehung des anderen Projektes grünes Licht für eine Enercon E-53.
Nichtzulassungsbeschwerde bei BGH möglich
Mit dieser Entscheidung hat das OLG das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Brilon bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. (AZ 10 U 24/16)
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