Kreis Olpe. Jahreshauptversammlungen in der Corona-Zeit. Sind die überhaupt erlaubt? Wenn ja, auf was sollten die Sportvereine achten?
Die heimischen Vereine haben viele Fragezeichen im Kopf. Wir sprachen mit Andreas Hesse, dem Vorsitzenden des Fußball-Kreissportgerichtes, sowie Henning Peuters, Geschäftsführer des Kreissportbundes Olpe.
Was sagt das Vereinsrecht bei den Sportvereinen, was sagen die Corona-Schutzverordnungen?
Andreas Hesse: Unter welchen vereinsrechtlichen Voraussetzungen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wird bei eingetragenen Vereinen in der Satzung bestimmt. Vereinssatzungen sehen ordentliche Mitgliederversammlungen üblicherweise innerhalb bestimmter Zeiträume vor, zum Beispiel mindestens einmal im Jahr. Die Satzungen können hier jedoch individuelle Regelungen enthalten, so dass die Frage nach den vereinsrechtlichen Vorgaben nicht einheitlich beantwortet werden kann.
Wann gelten Sonderegelungen?
Andreas Hesse: Sonderregelungen gelten für die sogenannte außerordentliche Mitgliederversammlung, die unabhängig von einem bestimmten Zeitrahmen einberufen werden muss, wenn grundlegende Entscheidungen für den Verein zu treffen sind oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bestimmt, dass Versammlungen jeder Art grundsätzlich untersagt sind...
Andreas Hesse: Ausnahmen gelten in engen Grenzen unter anderem für privatrechtliche Vereine. Danach sind zum einen Versammlungen mit bis zu 20 Personen gestattet, wenn diese nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Zum anderen sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen unter strengen Vorrausetzungen zulässig, wenn die Versammlung aus triftigem Grund im Monat Dezember 2020 in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss. In diesem Fall ist die Versammlung allerdings nur zulässig nach Zulassung durch die zuständige Behörde, die in der Regel ein Hygieneschutzkonzept verlangen wird und die vorstehenden Voraussetzungen im Detail prüfen wird.
Henning Peuters: Anliegen rund um vereinsrechtliche und übrigens auch finanzielle Auswirkungen der Corona-Pademie betreffen alle Vereine, weshalb sich viele Vereine direkt bei uns als sportübergreifender Sportbund melden. Wir geben dann eine Erstberatung und vermitteln dann je nach Beratungsbedarf weiter an die unseren Mitgliedvereinen zur Verfügung stehenden Beratungs-und Unterstützungsleistungen in dieser Technik. Da gibt es die Möglichkeit einer ausführlichen und kostenlosen Beratung vor Ort- Vereinsberatung durch Vereinsrecht-Experten. Einigen helfen auch die Ratgeber für Vereinsinformationen-Website des Landessportbund www.vibss.de
Wo suchen die Vereine Rat?
Andreas Hesse: Vereine suchen in der Regel Rat bei Ihren Dachverbänden, wie dem Kreissportbund oder dem FLVW, die hier unterstützend mit Rat und Tat zur Seite stehen. Viele Vereine wenden sich auch direkt an die zuständigen Behörden. Kompetente Ansprechpartner sind selbstverständlich auch Anwälte und Notare, die im Vereinsrecht versiert sind.
Welche Alternativen gibt es zur Jahreshauptversammlung?
Andreas Hesse: Der Gesetzgeber hat das Dilemma der Vereine, die einerseits nach ihren Satzungen oft verpflichtet sind, eine ordentliche Mitgliederversammlung jährlich abzuhalten und den sich aus der Corona-Schutzverordnung ergebenden Einschränkungen für Versammlungen, schon zu Beginn der Corona-Pandemie im Blick gehabt. Mit dem bereits am 27. März 2020 verkündeten Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Pandemie hat der Gesetzgeber für Vereine zunächst einmal geregelt, dass Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit während der Corona-Pandemie abgelaufen ist, bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleiben. Damit ist Handlungsfähigkeit der Vereine zunächst gesichert.
Was ist mit der elektronischen Kommunkation?
Andreas Hesse: In diesem Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere als Videokonferenz, abzuhalten. Die Abstimmungen können dann im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden oder durch schriftliche Stimmabgabe vor Durchführung der Mitgliederversammlung. Diese Erleichterungen sind normalerweise nur zulässig, wenn die Vereinssatzung dies explizit vorsieht. Der Gesetzgeber hat hier aber per Gesetz für die Vereine Erleichterungen geschaffen, die eine Durchführung der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht, selbst wenn die Satzung dies in normalen Zeiten nicht erlaubt.
Henning Peuters: Der Gesetzgeber hat das Problem der Vereine erkannt und im Frühjahr bereits mit einem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-Insolvenz und Strafverfahrensrecht“ reagiert. Durch dieses Gesetz wurde den Vereinen einigen Handlungsspielraum ermöglicht, um auch ohne explizite Satzungsgrundlage flexibel agieren zu können.
Was sollen die Sportvereine nun tun?
Andreas Hesse: Als Vorsitzender eines Fördervereins und Vorsitzender des Kreissportgerichts habe ich selbst positive Erfahrungen mit der Durchführung von Versammlungen und Sitzungen per Video-Konferenz sammeln können. Zumindest bei kleineren Gremien ist dies eine durchaus praktikable Alternative, wenn der persönliche Kontakt aufgrund der Corona-Pandemie vermieden werden soll.
Henning Peuters: Die meisten Sportvereine sind bereits tätig geworden und haben sich zunächst Rat geholt. Dann haben sie ihre individuelle Situation bewertet und ihre Entscheidungen getroffen. Diese waren durchaus unterschiedlich und decken die ganze Bandbreite an Möglichkeiten ab.
Zur Person:
Henning Peuters
Diplomwissenschaftler (Schwerpunkt Sportökonomie – und Management)
DOSB Verbandsmanager
Tätig als hauptberuflicher Geschäftsführer des Kreissportbundes
Zur Person:
Andreas Hesse
Rechtsanwalt und Notar
Vorsitzender des Kreissportgerichtes des FLVW Olpe.