Hagen/Sauerland. Geburtstagsfeiern und Treffen mit Freunden sind erlaubt. Aber wann darf gefeiert werden und unter welchen Bedingungen? Und welche Strafen drohen?
Feiern ist trotz Corona erlaubt. Aber es gelten Regeln für Treffen unter Freunden und in der Familie. Doch wie lauten die? Unsere Zeitung hat beim NRW-Gesundheitsministerium nachgefragt.
Wer darf sich aktuell treffen?
Unterschieden wird laut Miriam Skroblies, Sprecherin des Gesundheitsministeriums, zwischen bloßen Zusammenkünften und Veranstaltungen. Bloße Zusammenkünfte seien demnach auf maximal zehn Personen begrenzt. Das gelte nicht für Verwandte in gerader Linie oder Personen aus zwei Haushalten.
Wird das Zuhause kontrolliert?
Diese Regelung gelte nur für den öffentlichen Raum. Im Garten oder in der Wohnung dürften sich also auch mehr Leute treffen, „ohne dass der Staat hierzu (bislang) Vorschriften macht“. Auch eine Maskenpflicht und andere Schutzmaßnahmen würden dort nicht vorgeschrieben.
Darf privat also ohne Bestimmungen gefeiert werden?
Regelungen gibt es, wenn „die Zusammenkunft den Charakter einer Veranstaltung annimmt“, so Skroblies. Eine Veranstaltung zeichne sich durch einen gewissen Organisationsgrad aus, sie habe meist festgelegte Anfangs- und Endzeiten, ein geregeltes Programm und einen Veranstalter. Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten bei Veranstaltungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich.
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Bis zu 300 Gäste sind bei Veranstaltungen erlaubt. Gilt das auch für private Feste?
„Private Feiern, die den Charakter einer Veranstaltung erreichen, sind überhaupt nur aus herausragendem Anlass zulässig“, sagt Skroblies. Erlaubt sind dabei höchstens 150 Teilnehmer. Dazu gehören laut Verordnung Hochzeits-, Tauf-, Geburtstagsfeiern sowie Beerdigungen.
Darf jeder Geburtstag mit 150 Gästen gefeiert werden?
„Wer aus Anlass seines 46. Geburtstags nachmittags im heimischen Wohnzimmer mit zwölf Verwandten und Freunden zu Kaffee und Kuchen oder abends im eigenen Garten zu Grillwürstchen und einem Bier zusammenkommt, darf das tun; es handelt sich um eine bloße Zusammenkunft.“ Eine feste Obergrenze an Personen gebe es nicht, „eine große Anzahl spricht aber für einen größeren Organisationsbedarf und damit eine Veranstaltung“. Nicht zulässig wäre es, „diesen 46. Geburtstag im eigenen Garten (oder in der Gastronomie) mit einer festen Gästeliste für 60 oder 100 Gäste, einem festen Programmablauf, aufwendigem Catering, Musikvorträgen und DJ zu feiern; denn das wäre eine Veranstaltung, so dass §13 Absatz 5 CoronaSchVO zu beachten ist. Der 46. Geburtstag stellt aber keinen herausragenden Anlass dar“.
Wann ist ein Geburtstag ein herausragender Anlass?
Die Coronaschutzverordnung definiere den Begriff „herausgehobenen Anlass“ bewusst nicht abschließend, sondern „nur“ allgemein durch Beispiele, darunter Geburtstage, teilt das Ministerium mit. Der Begriff „runder Geburtstag“ werde dabei nicht verwendet, so dass es keine strenge Einschränkung gebe. Das bedeute, dass ein runder Geburtstag sicher als herausgehobener Anlass gesehen werden könne. „Es können theoretisch aber auch andere Geburtstage herausgehobene Anlässe sein, beispielsweise bei einem sehr hohen Alter der Jubilarin bzw. des Jubilars. Die letztendliche Entscheidung darüber muss jeweils in Anbetracht aller Umstände im Einzelfall getroffen werden.“
Wem drohen Strafen, wenn unerlaubt gefeiert wird und wie hoch fallen die aus?
Der Bußgeldkatalog des Landes NRW sieht vor, dass der Veranstalter bzw. der Organisator eines Festes, das ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmern gefeiert wird, mit 500 bis 2500 Euro bestraft wird. Die Höhe des Bußgeldes richte sich nach der Größe der Veranstaltung. Doch auch, wer als Gast mitfeiert, muss in einem solchen Fall mit einer Strafe rechnen: 250 Euro gibt der Bußgeldkatalog in diesem Fall an.
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Gibt es viele Neuinfektionen wegen privater Feiern?
33 Prozent der Neuinfektionen seien auf das private Umfeld zurückzuführen, also Treffen und kleinere Feiern Zuhause, so das Ministerium. Weitere Sechs Prozent seien auf Veranstaltungen, auch private, zurückzuführen.