Hamm/Paderborn. . Weil er dringend zur Toilette musste, gab ein Autofahrer Gas - und bekam ein Fahrverbot. Das bestätigte nun auch das Oberlandesgericht Hamm.
Rasende Autofahrer können nur in Ausnahmefällen ihre schwache Blase als Entschuldigungsgrund anführen: Wer wegen plötzlichen Harndrangs das Gaspedal tief durchdrückt, muss wie jeder andere Autofahrer in der Regel mit einem Fahrverbot rechnen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In Ausnahmefällen aber kann von einem Fahrverbot abgesehen werden.
Der Gerichtsentscheidung lag der Fall eines 61-Jährigen aus Paderborn zugrunde, der zu schnell gefahren und mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war. Die Tempoüberschreitung hatte er mit einem starken Harndrang begründet.
Starker Drang zur Notdurft kann Notlage sein - muss aber nicht
Der OLG-Senat hob zwar hervor, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft einen Grund darstellen könne, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Dies sei aber keineswegs der Normalfall. Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer entsprechenden körperlichen Disposition vor seiner Fahrt Vorkehrungen treffen oder aber auch auf anfänglich aufgetretenen Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren. Der zuständige Amtsrichter müsse allerdings die näheren Umstände der Fahrt klären und in sein Urteil einbeziehen.