Hagen.. Die Müllentsorgung ist ein lukratives Geschäft. Deshalb ziehen gewerbliche Unternehmen und Kommunen vor Gericht, mit Vorteilen für die Gemeinden.

Mit Abfall lässt sich Geld verdienen. Offenbar so viel Geld, dass ein teils erbitterter Kampf zwischen gewerblichen Sammlern und Kommunen herrscht. Der seit Jahren auch Gerichte in Südwestfalen beschäftigt. Am Freitag hat sich der Bundesrat auf die Seite der Städte und Gemeinden gestellt: Die Länderkammer fordert die Bundesregierung, die mehr Wettbewerb bei der Müllentsorgung will, zu einer Rekommunalisierung der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Wertstoffen auf.

Im November 2012 hatte der Ennepe-Ruhr-Kreis einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen mit zwei Ordnungsverfügungen untersagt, Sperrmüll, Metall, Altpapier, Bioabfälle und Restmüll zu sammeln. Begründung: Diese Abfälle unterliegen der Überlassungspflicht an den sogenannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („kommunale Müllabfuhr“).

Verwaltungsgericht Arnsberg: Gewerbliche Sammlung verstößt gegen öffentliche Interessen

In der ersten Instanz vertrat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Ansicht, dass die beabsichtigte gewerbliche Sammlung das „etablierte System einer flächendeckenden Sammlung (insbesondere mittels Biotonne und blauer Tonne) gefährdet und sie deshalb gegen öffentliche Interessen verstößt“.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster schloss sich jetzt dieser Sichtweise an. Die Entsorgung von „gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen“ sei „im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehalten“. So solle nach Gerichtsangaben eine umweltgerechte Entsorgung sicher gestellt und ein unter dem Aspekt einer möglichst kostengünstigen Entsorgung fußendes Verfahren verhindert werden. Das gelte auch für die Sammlung von Sperrmüll, der nichts anderes sei als „großteiliger Restmüll“.

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung hat diese Auffassung als „Vergleich von Äpfeln mit Birnen“ kritisiert. Es überrascht nicht, dass der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) das Gerichtsurteil ausdrücklich begrüßt. „Aus unserer Sicht gehört - neben dem Restmüll - auch der Sperrmüll zu den gemischten Abfällen“, sagt Stefan Luig. Der Westfale ist Sprecher des VKU.

Verwaltungsgericht Berlin vertritt eine andere Auffassung

Das aktuelle OVG-Urteil steht im Widerspruch zu einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass Sperrmüll nicht zum gemischten Abfall aus privaten Haushalten zählt und dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - die Berliner Stadtreinigungsbetriebe - daher kein Monopol auf die Sammlung von Sperrmüll haben könne.

Nach Angaben von OVG-Sprecher Dr. Ulrich Lau, beschäftigen Streitigkeiten zwischen gewerblichen Abfallsammlern und Kommunen bzw. Kreisen die Gerichte seit Jahren. „Ein Dauerbrenner. Es fing irgendwann mit Altpapier an.“ Wie akut das Thema werde, so Lau, hänge von den „Marktverhältnissen“ ab: „In Hochpreis-Phasen für Metalle beispielsweise, vergleichbar der Situation bei Altkleidern, steigt natürlich das Interesse von gewerblichen Sammlern.“ Was wiederum den Interessen von Kommunen und Kreisen widerspricht, die das durchaus lukrative Abfallgeschäft für sich entdeckt haben.

Streitpunkt gelbe Säcke

Das gilt auch bei Verpackungsmüll. Vor 25 Jahren wurden die Kommunen dem wachsenden Abfallberg nicht mehr Herr und freuten sich, dass der Bund das Duale System plus „grünem Punkt“ aus der Taufe hob. Jetzt wittern die Kommunen ein gutes Geschäft und können mit der Unterstützung des Bundesrates rechnen. Der VKU verweist insbesondere auf europäisches Recht (Art. 16 Abfallrahmenrichtlinie). Für die Entsorgung gemischter Abfälle aus privaten Haushalten griffen die Entsorgungsgrundsätze der Nähe und der Autarkie. Sprecher Stefan Luig: „Hier gelten also Wettbewerbs- und Warenverkehrsfreiheit ausdrücklich nicht.“