Berlin. Eine Kita-Schließung ist wegen eines Streiks oder bei einer Erkältungswelle keine Seltenheit. Dürfen Eltern dann zu Hause bleiben?
Die meisten Eltern werden die Situation kennen: Das eigene Kind ist krank, deshalb lässt man sich von der Arbeit freistellen, um es zu Hause betreuen zu können. Doch wie sieht es aus, wenn die eigenen Kinder kerngesund sind, die Kita aber wegen eines Streiks oder wegen zu vieler Krankheitsfälle spontan schließen muss? Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in solch einem Fall zu Hause bleiben und sich um ihre Kinder kümmern?
Zunächst müssten Eltern bei einer Kita-Schließung versuchen, eine alternativen Betreuung für ihre Kinder zu organisieren, erklärt Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht der mgp-Kanzlei in Berlin, auf Anfrage dieser Redaktion. Sollte es „trotz aller Mühen“ aber nicht möglich sein, das Kind anderweitig betreuen zu lassen, sei laut Merla die Regelung des § 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) einschlägig.
Auch interessant: Bertelsmann-Studie – Zahl der Kita-Plätze reicht nicht aus
Kita schließt: So lange können Eltern zu Hause bleiben – Anwältin klärt auf
Danach könne ein Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden. Und zwar wenn er aus persönlichen Gründen – zum Beispiel wegen einer spontanen Kita-Schließung – daran gehindert ist, seiner Arbeit nachzugehen, erklärt die Fachanwältin. Diese Freistellung sei jedoch nur für einen „relativ kurzen Zeitraum“ möglich. Eine Festlegung auf die genaue Anzahl von Tagen sei in § 616 BGB zwar nicht vorgesehen, aber „in der Regel“ bewege sich die Zeitspanne, so Merla, zwischen drei bis fünf Tagen.
Um das Gehalt müssten sich Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes keine Sorge machen, denn die Arbeitgeber bleiben weiterhin zur Zahlung verpflichtet, wie die Fachanwältin erklärt.
Das müssen Eltern laut der Expertin beachten
Anders sehe die Lage jedoch aus, wenn die Kita nicht spontan schließt, sondern zum Beispiel aufgrund eines Streiks, der „relativ lang vorher angekündigt“ wurde. In diesem Falle könne laut Merla nämlich „ein anderer Maßstab“ gelten: „Hier wird in der Regel davon ausgegangen, dass betroffene Eltern eine Ersatzbetreuung organisieren können, sodass eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen kann“, sagt die Expertin für Arbeitsrecht.
Lesen Sie auch: Streikwelle – Droht Deutschland jetzt der Stillstand?
Beachten müssten Arbeitnehmer außerdem, dass der § 616 BGB arbeits- bzw. tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein kann. Wenn dem so ist, müsste der Arbeitnehmer laut Merla „gegebenenfalls einen Urlaubstag beantragen oder unbezahlt freigestellt werden“. Daher sollte man sich als Arbeitnehmer in jedem Fall frühzeitig mit seinem Arbeitgeber besprechen, rät die Fachanwältin. So könne rechtzeitig geklärt werden „wie mit der Betreuungssituation umgegangen werden soll und ob gegebenenfalls eine Homeoffice-Möglichkeit besteht“.
Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht:
- PC hochfahren: Ist das eigentlich schon Arbeitszeit?
- Freizeit: SMS vom Chef dürfen nicht immer ignoriert werden
- Corona positiv ohne Symptome – muss ich arbeiten gehen?
- Schnee und Eis: Was gilt, wenn ich zu spät zur Arbeit komme?