Berlin. Kann gelegentlicher Alkoholkonsum die Verbeamtung verhindern? Was sollte man im medizinischen Gespräch angeben? Expertin klärt auf.
Es ist für viele Menschen fast schon selbstverständlich: Auf der Party am Wochenende greift man zum Cocktail und abends nach der Arbeit gelegentlich zum Bier. Alkohol gehört in Deutschland – zumindest für einen Teil der Menschen – hin und wider einfach dazu. Doch wie offen kann man damit umgehen, wenn man verbeamtet werden möchte? Ist es in Ordnung, in dem medizinischen Gespräch anzugeben, dass man ab- und zu trinkt und wieso wird das darin überhaupt thematisiert?
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Bei der durchgeführten Untersuchung zur Verbeamtung handele es sich um eine „Anamneseerhebung“, wie Silvia Kostner, Pressesprecherin des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Berlin auf Anfrage dieser Redaktion erläutert. Daher würden „selbstverständlich“ auch Fragen zum Alkohol- und Drogengebrauch gestellt werden. Das gehöre dazu. Wie aus Kostners Erklärungen hervorgeht, soll damit vor allem eine Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen werden, da es sich, so die Pressesprecherin, dabei um eine „ernstzunehmende chronische Erkrankung“ handelt,. Betroffene müssten eine sich einer „entsprechenden Behandlung“ unterziehen.
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Dass genau dieser Eindruck einer Alkoholerkrankung entstehen könnte, wenn man in dem medizinischen Gespräch zu hohe Alkoholmengen angibt, scheint auch für einen Teil der angehenden Beamtinnen und Beamten die größte Sorge zu sein: Auf verschiedenen Lehrerforen im Netz wird darüber diskutiert. So fragt sich ein Nutzer zum Beispiel, ob jede Angabe außer einem „Nein, ich trinke kein Alkohol“ so gedeutet werde, dass er Alkoholiker sei.
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Allgemeine Höchstwerte und ab wann man von einem schädlichen Gebrauch ausgeht, würden „unterschiedlich in der Literatur beschrieben“, so Kostner. Die Pressesprecherin erklärt, dass dabei verschiedene Aspekte wie zum Beispiel Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen berücksichtigt werden. „Letztlich ist auch der Alkoholkonsum immer im Einzelfall zu betrachten. Es gibt keine Allgemeingültigkeit.“, sagt Kostner daher.
Grundsätzlich gehe man laut Kostner aber davon aus, dass die Angaben der angehenden Beamtinnen und Beamten bezüglich des Alkoholkonsumes „der Wahrheit, also des tatsächlichen Gebrauchs“, entsprächen. Wenn nicht, könne das drastische Konsequenzen haben: „Sollten hierzu falsche Angaben gemacht werden, kann das im späteren Beamtenverhältnis auch zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen“, so die Pressesprecherin.
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