Berlin. Um 58 Cent sollte der Rundfunkbeitrag steigen. Die Bundesländer wollten die Erhöhung aber nicht beschließen. Nun klagen die Sender.
ARD und ZDF haben am Dienstag beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtanpassung des Rundfunkbeitrags eingelegt. Dies erfuhr die Katholische Nachrichten-Agentur aus ARD-Kreisen. Damit reagieren die öffentlich-rechtlichen Anstalten auf die Nichtumsetzung der Empfehlung der zuständigen Finanzierungskommission KEF, den Beitrag ab 1. Januar 2025 zu erhöhen.
Die KEF hatte bereits im Februar eine Anhebung des Beitrags um 58 Cent auf dann 18,94 Euro im Monat festgeschrieben. Die KEF-Empfehlung ist für die Politik bindend, die zuständigen Bundesländer können nur in sehr engen, vom Verfassungsgericht vorgegebenen Grenzen davon abweichen. Eine solche Entscheidung muss außerdem einstimmig erfolgen.
Die Länder hatten sich zwar im Oktober auf den sogenannten Reformstaatsvertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geeinigt, dabei die Frage der Finanzierung aber ausgeklammert. Über die Höhe des Beitrags und seine künftige Festsetzung soll erst bei der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember entschieden werden.
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Wegen des späten Termins ist klar, dass aufgrund des vorgeschriebenen gesetzgeberischen Verfahrens keine Beitragsanpassung zum Jahresanfang 2025 erfolgen kann. Damit ist die Grundlage für die Klage von ARD und ZDF gegeben, da die öffentlich-rechtlichen Anstalten einen verfassungsmäßigen Anspruch auf die von der KEF festgelegte bedarfsgerechte Finanzierung haben.
Das Deutschlandradio ist nicht an der Klage beteiligt, weil seine Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ab 2025 stabil bleiben und die Erhöhung beziehungsweise Nichterhöhung des Beitrags hier keinen Einfluss hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2021 eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf die heutige Summe von 18,36 festgesetzt. Damals hatte Sachsen-Anhalt die eigentlich geplante Anhebung verhindert. Aktuell hat sich rund ein Drittel der Bundesländer gegen eine Beitragserhöhung ausgesprochen. lro/KNA