Berlin. Eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe in Deutschland ist vorerst gescheitert. Im Bundestag fanden zwei Entwürfe keine Mehrheit.

Eine gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe in Deutschland ist vorerst gescheitert. Im Bundestag verfehlten zwei dafür vorgelegte Entwürfe mit Bedingungen und Voraussetzungen am Donnerstag jeweils eine Mehrheit. Abgelehnt wurde zunächst ein Vorschlag für eine striktere Regelung im Strafgesetzbuch.

Für den Entwurf einer Gruppe um die Abgeordneten Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) stimmten 304 Parlamentarier, mit Nein votierten 363, es gab 23 Enthaltungen. Der konkurrierende Entwurf einer Gruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) bekam 287 Ja-Stimmen, es gab aber 375 Nein-Stimmen und 20 Enthaltungen.

Lesen Sie auch: Sterbehilfe für Kinder – in Belgien gab es schon drei Fälle

Sterbehilfe: Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Hintergrund für die Initiativen war ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020, das ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Strafgesetzbuch gekippt hatte – weil es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletzte. „Geschäftsmäßig“ hat dabei nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Das Urteil stieß eine Tür für organisierte Angebote auf – aber ausdrücklich mit der Möglichkeit zur Regulierung. Diese Möglichkeit nutzte der Bundestag nun nicht.

Bei der Abstimmung im Bundestag sind zwei Anträge zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe gescheitert.
Bei der Abstimmung im Bundestag sind zwei Anträge zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe gescheitert. © Michael Kappeler/dpa

Beide Vorstöße sollten Bedingungen und Voraussetzungen zu Fristen und Beratungspflichten festlegen, um eine Suizidhilfe für Volljährige zu regeln. Der Vorschlag der Gruppe Castellucci/Heveling sah dazu eine Neuregelung im Strafgesetzbuch vor. Dort soll es heißen: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung einer anderen Person zu fördern, dieser hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Geregelt werden sollten aber auch Ausnahmen.

Der Vorschlag der Gruppe Künast/Helling-Plahr sah eine Regelung ausdrücklich außerhalb des Strafgesetzbuches vor. Kommen sollte ein „Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung“. Für den Vorstoß hatten sich zwei Gruppen zusammengetan. Im Entwurf heißt es: „Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben eigenhändig beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.“ Ärzte dürften Volljährigen dann Arzneimittel dafür verschreiben. (dpa, fmg)

Lesen Sie auch: Todkranke Menschen: Frau Bukatz macht das Sterben leichter