Bad Berleburg. Das OVG erklärt den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ in seinem Urteil für fehlerhaft und unwirksam. Bad Berleburg will Beschwerde einlegen.
Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Bad Berleburg ist unwirksam, soweit damit die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von Konzentrationszonen ausgeschlossen werden soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Freitag entschieden und in einer Pressemitteilung verkündet. Der Anfang 2024 bekanntgemachte Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ stellt insgesamt zwölf Vorrangzonen für die Windenergie mit einer Gesamtfläche von etwa 2175 Hektar dar. Die Stadt Bad Berleburg will nach einer Prüfung der Rechtswege Beschwerde einlegen.
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Der Teilflächennutzungsplan solle laut Gericht bezwecken, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen grundsätzlich nicht zulässig ist. Hiergegen wandten sich die Antragsteller um den Wemlighäuser Jochen Maaß, die in einem Bereich, den die Stadt Bad Berleburg nicht als Konzentrationszone ausgewiesen hatte, Windenergieanlagen errichten möchten. „Die Stadt Bad Berleburg hatte diese Fläche nicht in den kommunalen Flächennutzungsplan aufgenommen, da sie unter anderem zu Beeinträchtigungen für die Bevölkerung in der Kernstadt sowie den Ortschaften Wemlighausen und Christianseck durch die Umfassung mit Windenergieanlagen führt“, teilt die Bad Berleburger Stadtverwaltung dazu mit.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 22. Senats jetzt im Wesentlichen ausgeführt: „Bei ihrer Konzentrationszonenplanung sind der Stadt Bad Berleburg mehrere Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat ihre Planung schon nicht unter Beachtung eines schlüssigen Gesamtkonzepts erarbeitet.“ Damit wird den Antragstellern, die der Stadt Fehler in der Planung unterstellt hatten, recht gegeben.
Stadtverwaltung habe bei der Planung „Fehler gemacht“
Diese Fehler betreffen laut Urteil insbesondere die Einordnung der Laubwaldbestände mit einer Größe unter vier Hektar sowie die Darstellung von Tabubereichen innerhalb der Konzentrationszonen. Zudem habe die Stadt, als sie einen einheitlichen Vorsorgeabstand aus Gründen des Lärmschutzes festgesetzt hat, nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen Schutzansprüchen der verschiedenen Baugebietstypen differenziert. „Die Anwendung des Kriteriums der Verhinderung einer Umzingelung von einzelnen Ortslagen erweist sich in ihrer konkreten Ausgestaltung ebenfalls als fehlerhaft. Sie ist so nicht nachvollziehbar abgewogen. Angesichts der festgestellten Abwägungsfehler kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Stadt nach eigener Auffassung mit ihrer Planung genügend Raum für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat“, heißt es im Urteil.
Stadtverwaltung will Beschwerde einlegen und sieht Erfolgschancen
Die Stadt Bad Berleburg will nach Vorliegen der Urteilsbegründung nun den möglichen Rechtsweg prüfen und beabsichtigt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, wo die Stadt Bad Berleburg „aufgrund der bundesweiten Rechtsprechung durchaus Erfolgschancen sieht“.
Im Gegensatz zum OVG Münster legt das Bundesverwaltungsgericht bei Kommunen mit einem deutlichen Beitrag zur Energiewende und einem hohen Anteil von Flächenausweisungen andere Maßstäbe an die Abwägungen in der Flächenauswahl an, erklärt die Stadtverwaltung: „Und da hat Bad Berleburg mit zwölf ausgewiesenen Windenergiezonen auf einer Fläche von 2158 Hektar durchaus gute Argumente. Die Stadt Bad Berleburg hatte in ihren umfangreichen Planungen, die durch Fachplaner und Fachanwalt begleitet wurden, die Betroffenheit der Ortschaften sowie nachvollziehbare Kriterien im Natur- und Artenschutz bei der Flächenauswahl angelegt, unabhängig vom Ansinnen einzelner Investoren.“ Dabei habe der 1000-Meter-Abstand vom Siedlungsbereich der Ortschaften bis zum Turm einer Windenergieanlage eine ebenso große Rolle gespielt wie die Vermeidung der Umzingelung von Ortschaften mit Windenergieanlagen.
An die Planungen haben sich die Projektierer bis Frühjahr 2024 gehalten
„An die seit 2021 laufenden kommunalen Planungen hatten sich bis zum Frühjahr 2024 auch alle Projektierer gehalten, sodass außerhalb der beschlossenen Zonen vom Kreis Siegen-Wittgenstein bislang keine Windenergieanlagen genehmigt wurden“, so die Stadtverwaltung weiter.
Zudem sei klar gewesen, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Berleburg seine Ausschlusswirkung nur bis zum Inkrafttreten des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes entfaltet: „Dieser soll nach dem Willen der Bezirksregierung Arnsberg zeitnah Ende Oktober 2024 in die Offenlage gehen. Deswegen hat die Stadt Bad Berleburg auch bei allen Anträgen für Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Windenergiebereiche des Regionalplanes einen Antrag auf Zurückstellung nach den Richtlinien des Landesplanungsgesetzes gestellt, das nun im vorliegenden Fall vom OVG als rechtswidrig eingestuft wurde.“
Nicht das einzige Urteil
Nicht nur über den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ Bad Berleburgs hat das OVG Münster jetzt entschieden. In einem Eilverfahren hatte es ebenso die von der schwarz-grünen Landesregierung geschaffene Aussetzungsregelung für die Genehmigung von Windenergieanlagen als „(offensichtlich) rechtswidrig“ beurteilt und eine erste Aussetzung aufgehoben. „Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Der notwendige Windenergieausbau als eine der wichtigsten Klimaschutzmaßnahmen kann weitergehen. Die Entscheidung ist auch keine Überraschung, da alle Experten in den Konsultationen die sogenannte Aussetzungsregelung als rechtswidrig bewertet hatten“, kommentiert LEE NRW-Vorsitzender Hans-Josef Vogel die Entscheidung in einer Pressemitteilung. „Ohne Not hat die Landesregierung in den letzten Monaten das Vertrauen in ihre ambitionierte Windenergiepolitik verspielt, wichtige Zeit verloren sowie neue Bürokratie geschaffen und zusätzliche Kosten verursacht.“ Für den LEE NRW hat der OVG-Beschluss laut Mitteilung „bundesweite Bedeutung“, da klargestellt wird, dass Länderregelungen nicht das Bundesrecht, in diesem Fall das Bundesimmissionsschutzgesetz, aushebeln können.
„Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am Donnerstag mit einer Entscheidung zum Landesplanungsgesetz die Zurückstellungsmöglichkeit bei Anträgen von Windenergieanlagen außerhalb der Regionalplanungen als rechtswidrig eingestuft, da unter anderem das Landesgesetz gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz verstoße. Windenergie wird in der Bundesrepublik Deutschland ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt und lässt Kommunen kaum Möglichkeiten einer Steuerung“, macht dazu die Stadt Bad Berleburg deutlich. In diesem Licht musste Bad Berleburg am Freitag eine Niederlage hinnehmen, als das Gericht den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ aufgrund gemachter Fehler für unwirksam erklärte und den Antragstellern, die Pläne für Windenergieanlagen außerhalb der Vorrangzonen haben, recht gab.
Dass die von der Landesregierung geschaffene Aussetzungsregelung für die Genehmigung von Windenergieanlagen nun als rechtswidrig beurteilt wurde, begrüßt LEE NRW-Vorsitzender Hans-Josef Vogel: „Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Der notwendige Windenergieausbau als eine der wichtigsten Klimaschutzmaßnahmen kann weitergehen. Die Entscheidung ist auch keine Überraschung, da alle Experten in den Konsultationen die sogenannte Aussetzungsregelung als rechtswidrig bewertet hatten“, kommentiert LEE NRW-Vorsitzender Hans-Josef Vogel die Entscheidung. „Ohne Not hat die Landesregierung in den letzten Monaten das Vertrauen in ihre ambitionierte Windenergiepolitik verspielt, wichtige Zeit verloren sowie neue Bürokratie geschaffen und zusätzliche Kosten verursacht.“ Für den LEE NRW hat der OVG-Beschluss „bundesweite Bedeutung“, da klargestellt wird, dass Länderregelungen nicht das Bundesrecht, in diesem Fall das Bundesimmissionsschutzgesetz, aushebeln können. Der LEE NRW fordert nun, dass die Landesregierung den entsprechenden Passus im Landesplanungsgesetz „schnellstens“ korrigiert. „Außerdem müssten alle bei den Genehmigungsbehörden anstehenden Aussetzungsbescheide unverzüglich gestoppt und erteilte Aussetzungsverfügungen widerrufen werden.“