Erndtebrück. 28-Jähriger boxt im März betrunken gegen Windschutzscheibe eines Autos in Erndtebrück und verursacht einen vierstelligen Sachschaden.
2475,14 Euro - so hoch ist der Sachschaden an einem PKW, auf den ein 28-Jähriger aus Bad Laasphe mit seiner bloßen Faust im Bereich der Windschutzscheibe eingeschlagen haben soll, mit seinem Fuß soll er im Anschluss gegen die Beifahrertür getreten haben. Vor dem Amtsgericht Bad Berleburgs musste sich der Bad Laaspher dafür nun verantworten.
Zwei Versionen des Tathergangs
Am 16. März 2024 ereignete sich der Vorfall an einem der Erndtebrücker Kreisverkehre. Die erste Version des Tatabends stellte der Angeklagte selbst vor Gericht dar: Er sei mit seiner Freundin gemeinsam von einer Party gekommen und in Richtung Kreisel gelaufen. Auf der Feier habe er lediglich ein wenig Bier getrunken, er habe sich noch „relativ gut“ gefühlt. Am Kreisverkehr habe dann ein Auto den Zebrastreifen blockiert, was ihn wütend machte.
Er schlug gegen die Windschutzscheibe, wobei diese aber nicht zersplitterte. „Ich weiß, ich bin nicht unschuldig“, erklärte der Angeklagte in Anbetracht seines noch immer nicht vollständig verheilten Mittelhandbruchs. Im Nachgang der Tat habe ihn die Familie des Geschädigten über den entstandenen Sachschaden informiert und um eine Wiedergutmachung gebeten. Er habe sich zahlungswillig gezeigt, dann habe die Familie aber plötzlich ohne Begründung eine höhere Summe verlangt. Weil er diese nicht überwies, ging der Geschädigte vor Gericht.
„Ich weiß, ich bin nicht unschuldig.“
Der geschädigte Zeuge und sein Beifahrer schildern einen anderen Tathergang. Laut Aussage der beiden Zeugen waren sie zu fünft auf dem Heimweg, als sie den Kreisel in Erndtebrück passierten. Dort sei der Beschuldigte mitten auf die Fahrbahn gelaufen, woraufhin die Insassen des PKW erschraken. Als der 28-Jährige nicht auf die Lichthupe reagierte, betätigte der Beifahrer des Geschädigten die Hupe. Daraufhin sei der Angeklagte auf das Auto zugelaufen, habe erst auf die Windschutzscheibe geschlagen und dann gegen die Beifahrertür getreten.
Nach einem ersten Schock kontaktierten die Zeugen die Polizei und verfolgten das Auto, in das der Beschuldigte und seine Freundin am Ortsausgang eingestiegen waren. Die beiden Zeugen beschrieben die Bewegungen des Angeklagten und seiner Freundin leicht abweichend, dennoch waren sie sich einig, der Beschuldigte habe sich auf der Fahrbahn befunden, was dieser dementierte. Auch die Freundin des 28-jährigen Angeklagten wurde vor Gericht gehört. Sie unterstützte die Schilderungen ihres Partners weitestgehend, gab aber auch an, die Tat nicht genau gesehen zu haben.
Angeklagter ist polizeilich bekannt
Bei der polizeilichen Personenkontrolle im Anschluss an den Vorfall, wurde bei dem Beschuldigten ein Promillewert von etwa 1,6 festgestellt. „Er zeigte sich sofort sehr aufgebracht“, berichtete eine der Beamtinnen vor Gericht. Der Beschuldigte sei aggressiv und wenig zugänglich gewesen, weswegen sie aus Eigenschutz eine weitere Streife hinzuziehen mussten. Bei der Verlesung der Vorstrafen des 28-Jährigen vor Gericht wurde deutlich, dass dieser nicht zum ersten Mal auffällig geworden war. Seit 2013 ist er den Strafverfolgungsbehörden bekannt, er fiel durch etliche Vergehen, meistens unter Alkoholeinfluss, auf. Zum Tatzeitpunkt war er nach einer Haftstrafe erst seit etwa sechs Wochen auf freiem Fuß und befand sich auf Bewährung. Aus der Stellungnahme seiner Bewährungshelferin ging hervor, dass er sich bezüglich seiner Alkoholsucht nicht krankheitseinsichtig zeigt und diverse Therapieversuche in der Vergangenheit an seinem Verhalten scheiterten.
„Der Angeklagte ist wenn er Alkohol getrunken hat eine Gefahr.“
Insbesondere weil der Angeklagte schon mehrfach, unter anderem einschlägig, verurteilt worden war, forderte Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Sie hielt seine Aussage und die seiner Partnerin für gelogen, während sie die Zeugenaussagen als glaubwürdig einstufte. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit in Anbetracht der Alkoholisierung kam für Hippenstiel nicht infrage, weil der Beschuldigte und seine Freundin selbst erklärten, er sei nicht merklich betrunken gewesen. „Der Angeklagte ist, wenn er Alkohol getrunken hat, eine Gefahr“, konstatierte die Oberamtsanwältin. Deshalb könne die Freiheitsstrafe auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden: „Wer nicht therapiewillig ist, muss weggesperrt werden.“
Richter Torsten Hoffmann folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Er betonte, dass die Strafe so empfindlich ausfalle, weil der Angeklagte kein unbeschriebenes Blatt ist. Auch verboten die Bewährungsauflagen des Angeklagten den Alkoholkonsum aufgrund seiner Vorgeschichte gänzlich. „Es gibt keine begründete Hoffnung, dass Sie keine weiteren Straftaten begehen“, erläuterte der Richter die Notwendigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe.