Bad Laasphe. Die Bäderordnung in Bad Laasphe soll dem Infektionsschutz angepasst werden und bei erhöhter Inzidenz ab 35 gelten. Was das bedeutet.

Der Infektionsschutz soll mit den Erfahrungen, die während der Pandemie gemacht wurden und noch werden, seinen Weg in die Bad Laaspher Bäderordnung finden. Der Bad Laaspher Ausschuss für Freizeit, Jugend, Soziales und Sport hat sich am Montag mit den zusätzlichen Regeln befasst.

Vor dem Hintergrund der Änderung des Musters einer Haus- und Badeordnung durch den Bundesfachverband öffentliche Bäder e.V. wurde die aus dem Jahr 2019 stammende Haus-und Badeordnung der Stadt Bad Laasphe durch einen neuen, zusätzlichen Anhang ergänzt – die bisherigen Regeln bleiben bestehen. „Allerdings sind all diese Regelungen, die in der Ergänzung aufgelistet sind, immer abhängig von der vom Land NRW für den Kreis Siegen-Wittgenstein festgestellten Inzidenzstufe. Das steht in Paragraf 1 Absatz 14 unserer Ergänzung zur Haus- und Badeordnung“, betont Bürgermeister Dirk Terlinden. „Wenn wir uns also im Kreisgebiet in Inzidenzstufe 1 (ab dem Wert 35) befinden und laut der Coronaschutzverordnung NRW in dieser Inzidenzstufe kein Test für einen Freibadbesuch nötig ist, dann müssen auch die Besucherinnen und Besucher unserer Bäder natürlich keinen vorweisen“, so der Verwaltungschef weiter.

Die wichtigsten neuen Vorgaben, die im Fall einer erhöhten Inzidenzstufe dem Infektionsschutzs bei der Nutzung der städtischen Freibäder dienen, listen wir hier für Sie auf.

Die 14 wichtigesten neuen Regeln

1. Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.

2. Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden SieMenschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV- Haltestellen und auf dem Parkplatz.

3. Auf allen Verkehrswegen des Bades besteht die Verpflichtung eine Mund-NaseBedeckung zu tragen. Ausgenommen hiervon ist der direkte Weg zum Wasser auf der Badeplatte.

4. Gemäß Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Freibädern dürfen nur geimpften,genesenen oder getesteten Personen der Einlass gewährt werden.

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5. Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1 ‚5 Meter) ein. In den gekennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.

6. Dusch- und WC-Bereiche dürfen nur von maximal zwei Personen betreten werden.

7. Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn geschwommen werden. Jede Bahn darf nur in einer Richtung genutzt werden(z. B. Einbahnstraße, Schwimmerautobahn).

8. Planschbecken dürfen nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsregeln ihrer Kinder verantwortlich.

9. Die Weigerung, vor dem Betreten des Bades einen Nachweis vorzulegen, führt zum Ausschluss von der Nutzung. Kinder bis zu 6 Jahren benötigen keinen Corona-Test.

10. Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.

11. Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z.B. der Becken, Sprunganlagen oder Rutschen

12. Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flächen gestattet.

13. Nutzer, die gegen die Ergänzung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.

14. Die dargestellten Auflagen der Coronaschutzverordnung sind abhängig von der vom Land NRW für den Kreis Siegen-Wittgenstein festgestellten lnzidenzstufe.

Mit der Ergänzung wolle man lediglich die Corona-Regelungen des Landes NRW, die derzeit ohnehin schon gelten würden, nun auch „offiziell“ in die Haus- und Badeordnung der Stadt aufnehmen. „Das ist mehr eine Formalie, welcher jetzt noch der Rat zustimmen muss“, erklärt Dirk Terlinden, „in der Praxis ändert sich dadurch für die Badbesucher aktuell aber nichts.“ Anlass für die Ergänzung sei eine entsprechende Änderung des Musters einer Haus- und Badeordnung durch den Bundesfachverband Bäder e.V. gewesen.