Siegen. Auch Studentinnen und Studenten in Siegen-Wittgenstein jobben, um ihr Einkommen aufzubessern. Allerdings gibt es Regeln – auch in der Pandemie.
Für viele Studierende sind Semesterferien in Siegen-Wittgenstein eine willkommene Gelegenheit zum Geldverdienen.
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Wenn der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben Studierende in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei, teilt die AOK mit. In der noch andauernden Corona-Pandemie wurde diese Regel auf höchstens vier Monate und 102 Arbeitstage erhöht, wenn die Beschäftigung frühestens am 1. Juni begann.
Alle Beschäftigungen werden berücksichtigt
„Die coronabedingte Erhöhung der Grenzen gilt bis Sonntag, 31. Oktober 2021. Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Dirk Schneider.
Informationen zum Studium in Siegen
Die Zentrale Studienberatung der Uni Siegen bietet eine digitale Aktionswoche. Noch bis Freitag, 9. Juli, können sich Studieninteressierte und deren Angehörige sich umfassend über das Angebot der Hochschule informieren: uni-siegen.de.
Sobald sich die Beschäftigung aber verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit jetzt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage – bis zum 31. Oktober 2021 vier Monate und 102 Arbeitstage – im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden.
Siegener Experte: Beiträge können fällig werden
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden.
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Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Die Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig. „Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich in seinen Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen“, betont Experte Dirk Schneider.
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