Meschede. Rund 1100 Senioren werden vom Hochsauerlandkreis unterstützt, weil sie den Heimaufenthalt nicht selbst zahlen können. Was das bedeutet.
Die Eigenanteile, die Bewohner von Pflegeheimen zahlen müssen, steigen stetig. Damit steigt auch die Angst vieler Senioren vor der Armut im Alter. Verliere ich mein Häuschen, wenn ich ins Heim muss?
Was ist mit meinem Partner, darf der in der gemeinsamen Wohnung bleiben, auch wenn diese für einen eigentlich zu groß ist? Wovon zahle ich Friseur und Geschenke? Und wie lange fordert „das Amt“ Geldgeschenke, die ich selbst gemacht habe, zurück? All das beunruhigt ältere Menschen. Doch auch die Kinder sorgen sich, ob ein Heimaufenthalt überhaupt zu bezahlen ist und was passiert, wenn das Ersparte aufgebraucht ist. Martin Reuther, Pressesprecher des Hochsauerlandkreises, hat die Fragen der Redaktion mit dem Fachdienst Soziales des HSK beantwortet.
„Angst muss keiner haben. Sobald die persönlichen und die finanziellen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Pflegewohngeld und gegebenenfalls auf Sozialhilfe.“
Im Alter arm zu werden, das macht vielen Menschen Sorgen. Können Sie Ihnen diese Angst nehmen?
Angst muss keiner haben. Sobald die persönlichen und die finanziellen Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Pflegewohngeld und gegebenenfalls auf Sozialhilfe.
Wie viele Menschen leben im HSK im Heim von der Sozialhilfe? Kann man das auf die Kommunen herunterbrechen?
Die Frage kann nicht beantwortet werden, da der HSK nicht für alle Menschen, die in einem Heim im HSK leben, zuständig ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnort vor Einzug ins Heim. Daher gewährt der HSK auch Sozialhilfe für Menschen, die jetzt in einem Heim außerhalb vom HSK leben. Nur Pflegewohngeld erhalten 124 und Pflegewohngeld mit Sozialhilfe 976 Personen. Das Pflegewohngeld hilft, wenn Bewohner die sogenannten Investitionskosten in der stationären Pflegeeinrichtung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.
In Essen drohte einem 89-jährigen Mann jetzt die Zwangsräumung. Er sollte das Heim verlassen, weil Mitwirkungspflichten angeblich nicht eingehalten worden waren. Welche Mitwirkungspflichten der Angehörigen und des Bewohners gibt es, bevor der Antrag auf Pflegewohngeld berücksichtigt wird? Wo liegen da oftmals die Fallstricke?
Zur Mitwirkung ist der Bewohner selbst verpflichtet oder aber diejenige Person, die mit der Aufgabenwahrnehmung bevollmächtigt ist. Die Mitwirkungspflicht besteht vollumfänglich und für die gesamte Dauer des Heimaufenthalts. Insbesondere sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor der Leistungsbewilligung zu klären und danach regelmäßig zu prüfen. Fallstricke gibt es nicht.
Was ist mit Eigentum? Verliert man das Häuschen oder die Eigentumswohnung auch, wenn da noch ein Ehepartner lebt? Und wie lange reicht das Geld im Regelfall im Sauerland - bei rund 2000 bis 3000 Eigenanteil für die Heimkosten im Monat?
Hier handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen.
Haben Sie Tipps, woran man denken sollte? Was ist bspw. mit der Überschreibung des Hauses auf Kinder oder Enkel? Oder dem Abschluss eines Bestattungsvertrages, um das Schonvermögen für die Beerdigung zu erhöhen?
Nein. Das ist nicht Aufgabe der Sozialverwaltung.
Zehn Jahre rückwirkend wird das Vermögen betrachtet - was heißt „betrachtet“ genau?
Betrachtet ist das falsche Wort, geprüft trifft es besser.
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Was ist zum Beispiel mit Geldgeschenken an die Enkel? Muss man innerhalb der zurückliegenden zehn Jahre auch schon 100 Euro zum Geburtstag zurückzahlen, wenn das Geld übers Konto überwiesen wurde und damit offiziell nachvollziehbar ist?
Ob Schenkungen zurückzufordern sind, wird im Einzelfall geprüft.
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