Meschede. Das Jagen ist seine große Leidenschaft. Eine falsche Entscheidung sorgte dafür, dass er sein Hobby nie wieder ausleben kann.

Es war sein Traum: Der 28-jährige Mescheder war Jäger mit Leidenschaft. Doch eine Alkoholfahrt zerstörte dieses Hobby. Vor Gericht musste er sich jetzt verantworten, weil er mit illegalen Mitteln versucht hatte, zurück in den Kreis der Jäger zu kommen.

Alkohol: Für Jäger gelten strenge Vorgaben

Der Mescheder hatte, nachdem er betrunken Auto gefahren war, seinen Jagdschein und seine Waffenbesitzkarte abgeben müssen. Bei Jägern und Schießsportlern sind die Vorgaben streng. Vor, während und nach der Jagd ist Alkohol tabu. Natürlich dürfe man nach der Jagd Alkohol trinken, wenn man zuvor seine Waffe ordnungsgemäß verstaut habe und sich nicht mehr selbst ans Steuer setze, zitiert der Deutsche Jagdverband einen Rechtsanwalt. Allerdings: Ein Vollrausch mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder ein Fehlverhalten im alkoholisierten Zustand, führen zum Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte. Egal, ob die Fahrt mit der Jagd zusammenhängt oder nicht.

Unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes

Das traf auf den jungen Mann zu. Er wurde als „unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes“ angesehen, weil im alkoholisierten Zustand am Steuer erwischt worden war. Wann und wie genau, war nicht Thema des Prozesses. Hier ging es jetzt um Urkundenfälschung. Um nämlich Führerschein und Jagdschein zurückzuerhalten, hatte er Auflagen zu erfüllen: Ein Jahr lang musste er über einen Haartest nachweisen, dass er keinen Alkohol getrunken hatte. Irgendwann wurde ihm das offenbar zu lang. Zweimal fälschte er den Laborbericht. Einmal schrieb er gleich das ganze Laborergebnis selbst.

Leidenschaftlicher Jäger

Sein Grund: „Ich wollte zurück in den Kreis der Kollegen und Freunde.“ Er sei ein leidenschaftlicher Jäger gewesen und habe auch die Gemeinschaft in seinem kleinen Ort geliebt. Regelmäßig sei die Frage gekommen: „Willst du nicht doch mal ein Bier trinken?“ Der junge Mann hielt dem offenbar nicht stand. Er habe Angst gehabt, die Freunde zu verlieren. Und war in Sorge, dass er wegen der negativen Laborergebnisse niemals mehr würde jagen können.

Vor Gericht zeigte er sich geständig und voller Reue. „Hätte ich die Abstinenz weiter durchgezogen, säße ich jetzt nicht hier. Das war ein riesengroßer Fehler.“

Nicht wegen Urkundenfälschung vorbestraft

Waffenbesitzkarte und Jagdschein sind nun für immer weg. Vor Gericht ging es darum, ob er in Zukunft auch wegen der Urkundenfälschung vorbestraft ist. Das konnte sein Anwalt abwenden. Das Verfahren wurde gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt.

Allerdings muss der Mescheder 7000 Euro an die Staatskasse zahlen. Hinzu kommen für ihn weitere Konsequenzen, auch die Kosten für die Beschlagnahmung der Waffenbesitzkarte kostet mehrere hundert Euro. „Das alles macht es nicht ungeschehen“, so der Anwalt. „Dass es sein größter Fehler war, das Laborergebnis zu fälschen, weiß er selbst“, aber es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus, denn Jagen dürfe er jetzt sein Lebtag nicht mehr. „Das wird sich nicht wiederholen. Ob die Freunde Freunde bleiben, muss sich zeigen.“

35.000 Schusswaffen im HSK

Der Begriff „waffenrechtliche Erlaubnis“ umfasst unter anderem die Waffenbesitzkarte und den Kleinen Waffenschein, informiert Flavia Rogge von der Pressestelle der Polizei auf Nachfrage.

Ende September gab es im Hochsauerlandkreis rund 8000 Waffenbesitzkarten für natürliche Personen sowie 150 für Vereine (Schießsportvereine / Schützenvereine) mit Vereinswaffenbesitzkarte.

3100 mal war der Kleiner Waffenscheine erteilt worden.

35.000 Schusswaffen waren im HSK registriert.

Seit dem 1. Januar 2020 hatte die Behörde 42 waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen.

Wann Waffenscheine entzogen werden

Mögliche Gründe dafür können sein:

1. „Mangelnde Zuverlässigkeit“ nach Paragraf 5 Waffengesetz. Diese liegt vor bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr, vorsätzlichen Straftaten mit Verurteilungen von 60 Tagessätzen aufwärts oder zwei Verurteilungen mit weniger als 60 Tagessätzen innerhalb von fünf Jahren; Missbräuchlichem oder unsachgemäßem Umgang, beispielsweise falsche Aufbewahrung, wenn man erlaubnispflichtige Schusswaffen nicht Berechtigten überlässt. Bei der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen oder Parteien. Außerdem kann Personen die Erlaubnis entszogen werden, die Bestrebungen verfolgen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind oder Mitglied einer entsprechenden Vereinigung sind.

Flavia Lucia Rogge, Pressesprecherin der Polizei im HSK.
Flavia Lucia Rogge, Pressesprecherin der Polizei im HSK. © Privat | Polizei HSK

2. Außerdem kann der Waffenschein widerrufen werden nach Paragraf 6 Waffengesetz wegen „Persönlicher Eignung“. Flavia Rogge erläutert: „Bei einer Trunkenheitsfahrt („Alkohol am Steuer“) kann die Waffenbehörde ein fachärztliches Gutachten einfordern, welches dem Waffenbesitzer den weiteren gefahrlosen Umgang mit Waffen ohne Fremd- und Eigengefährdung attestiert. Bringt der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis das Gutachten innerhalb einer von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht bei, wird die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen. Gutachten dieser Art können unter Umständen auch bei Verdacht auf Drogenmissbrauch, psychischen Krankheiten oder Debilität eingefordert werden.“

3. Waffenrechtliche Erlaubnisse können auch widerrufen werden, wenn das waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass zum Beispiel Jäger regelmäßig ihren Jagdschein lösen und Sportschützen Schießnachweise erbringen müssen. Geschieht das nicht, werden in der Regel die Erlaubnisse widerrufen.