Ennepe-Ruhr. Eine nächtliche Ausgangssperre gilt erstmals im Ennepe-Ruhr-Kreis ab Samstag, 0 Uhr. Hier der Überblick:

Was für ein Hin und Her: Das Land NRW hat sich Zeit gelassen, aber schließlich stand um 17.48 Uhr am Freitag fest: Exakt Samstag um 0 Uhr gibt es zum ersten Mal in der Geschichte des Ennepe-Ruhr-Kreises eine Ausgangssperre. Vorausgegangen waren Kommunikationsprobleme des Landes NRW. Kreisverwaltung, Polizei und nicht zuletzt die Ordnungsämter warteten auf den Erlass, der Klarheit darüber bringen sollte, wie die Maßnahmen ab wann im EN-Kreis greifen. Denn das Land will individuell entscheiden, wie das frisch verabschiedete Infektionsschutzgesetz des Bundes in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung findet.

Einschränkungen für Bürger

Grundsätzlich würden zunächst bis 30. Juni bundesweit einheitliche Vorgaben gelten. Sie orientierten sich an den Werten 100, 150 und 165 und müssten jeweils an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden sein. Maßgeblich sei der für den EN-Kreis vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Wert. Im Kreis ist die 100er Marke seit 14. April kontinuierlich überschritten worden. Die damit verbundenen Einschränkungen würden folglich sehr zeitnah von den Bürgern zu beachten sein.

An privaten Treffen drinnen und draußen dürften nur die Mitglieder eines Hausstandes und eine weitere Person teilnehmen. Alle Bürger müssten zwischen 22 Uhr und 5 Uhr im Haus bleiben. Ausnahmen seien u.a. der Weg zur Arbeit, die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Ausführen von Hunden. Bis 24 Uhr werde es zudem erlaubt sein, alleine zu joggen oder spazieren zu gehen.

Geschäfte, Friseure, Gastronomie

Fortsetzen könnten Einzelhandelsgeschäfte, die keine Waren des täglichen Bedarfs anbieten, das Modell „Click & Meet“ ( mit negativem Schnelltest und Termin). Dies gelte solange, bis die Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 150 liegt. Dann müssten die Geschäfte schließen. Medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecken Dienstleistungen Friseurbetriebe und die Fußpflege sind unter Auflagen geöffnet. Ebenfalls bleibe es Gastronomiebetrieben und Kantinen möglich, Speisen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten oder auszuliefern.

Home-Office-Regeln

Zum „Home-Office“ regle das neue Infektionsschutzgesetz: Sofern keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen würden, müssten Betriebe ihren Angestellten anbieten, zu Hause zu arbeiten, Annehmen müssten diese das Angebot jedoch nur, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstünden.

Über die Unterrichtsform in den Schulen habe das zuständige NRW-Ministerium bereits entschieden: Wegen der wiederholten 100er Inzidenz gelte ab Montag, 26. April, mit Ausnahme für die Abschlussklassen Wechselunterricht inklusive der Pflicht zu zwei Schnelltests pro Woche. Sollte der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165 liegen, würde dies das vorübergehende Aus für den Präsenzunterricht bedeuten, die Schüler würden zuhause lernen müssen.