Hagen. Das Ordnungsamt Hagen kontrolliert in den nächsten Tagen, ob Anlieger ihrer Räumpflicht nachkommen. Wer das nicht tut, erhält ein Bußgeld.

Das Ordnungsamt der Stadt Hagen wird in den kommenden Tagen verstärkt kontrollieren, ob Haus- und Grundstücksbesitzer in der Stadt ihrer Räumpflicht nachkommen und das herabgefallene Herbstlaub ordnungsgemäß beseitigen. Wer diesem Gebot nicht nachkommt, wird mit 100 Euro Bußgeld bestraft.

Das Thema Stadtsauberkeit betreffe alle Menschen in Hagen und könne nur gemeinsam gelingen, deshalb wolle das Ordnungsamt die Anlieger in der kommenden Woche für ihre Räum- und Reinigungspflichten sensibilisieren, teilte die Verwaltung mit. „Wir führen im gesamten Stadtgebiet diese Kontrollen durch, nicht nur in bestimmten Gebieten“, so Stadtsprecher Michael Kaub.

Bußgeldbescheid über 100 Euro plus Gebühren

Wenn die Mitarbeiter auf ihren Kontrollgängen feststellten, dass Ritzenvegetation oder weiterer Unrat wie Laub nicht von den Gehwegen entfernt worden seien, erhalte der Eigentümer wegen Verletzung der Reinigungspflichten eine Anhörung mit einem Bußgeldbescheid über 100 Euro (plus 23 Euro Gebühren).

M. Kleinrensing WP Hagen Stadtsauberkeit
Derzeit liegt viel Herbstlaub auf den Straßen und Gehwegen in Hagen. © WP | Michael Kleinrensing

Parallel dazu gehe ein Schreiben raus, in dem er zur Beseitigung aufgefordert werde. Damit nicht genug: „Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, dann lassen wir dies durchführen und er erhält von uns den Kostenbescheid, der im drei- bis vierstelligen Eurobereich liegen kann“, so Kaub.

Reinigungspflichten und Winterdienstpflicht

Um die Sauberkeit und die Sicherheit in Hagen zu gewährleisten, erfolgen zukünftig weitere Kontrollen dieser Art, beispielsweise auch im Zusammenhang mit dem ersten Schneefall und der dadurch entstehenden Räumpflicht, teilte die Verwaltung weiter mit.

Die Straßenreinigungssatzung sieht vor, dass Anlieger im Rahmen der Straßenreinigungspflicht die entsprechenden Fahrbahnen und Gehwege nach Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage, reinigen müssen. Die Reinigung schließt insbesondere – unabhängig von der Verursacherin oder dem Verursacher – die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen ein. Dabei ist eine störende Staubentwicklung zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Abfall müssen nach Beendigung der Reinigung direkt entsprechend der abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden und dürfen nicht in die Straßenabläufe gekehrt werden.

Das gilt bei Schnee- und Eisglätte

Im Rahmen der Winterdienstpflicht müssen Anlieger Gehwege von Schnee und Eis freihalten. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie notwendige Übergänge und gefährliche Stellen in der Zeit von 7 Uhr werktags und von 8 Uhr an Sonn- und Feiertagen bis 20 Uhr zu bestreuen. Gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind am folgenden Tage werktags bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 8 Uhr zu beseitigen.

Zum Streuen sind sogenannte abstumpfende Mittel wie Granulat oder Sand erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten und dürfen nur in Ausnahmefällen wie bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie auf Treppen und steilen Wegen zum Einsatz kommen, wenn abstumpfende Mittel die Verkehrssicherheit nicht sicherstellen können. Dabei dürfen Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut werden und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.