Hagen. Egal, wo auch immer sich E-Scooter-Fahrer in der Stadt bewegen - gern gesehen sind sie von den übrigen Verkehrsteilnehmern an kaum einer Stelle.

Ich bekenne mich: Ja, ich bin E-Scooter-Fahrer - aus Überzeugung und Leidenschaft! Dieses Verkehrsmittel erscheint mir einfach ideal, um sich im Stadtverkehr ökologisch verantwortungsvoll zu bewegen und nicht zugleich überall verschwitzt anzukommen. Doch den Beliebtheitsverkehr kann man mit dem wendigen Vehikel im Straßenverkehr kaum gewinnen. Bereits in den frühen Corona-Tagen habe ich mir ein sogenanntes Elektrokleinstfahrzeug geleistet und fahre jetzt bereits seit drei Jahren regelmäßig aus dem heimatlichen Haspe ins Pressehaus in der Hagener Innenstadt. Das macht Spaß, schont die Umwelt, sorgt auf weiten Teilen der Strecke für zusätzliche Frischluft und kostete mich kaum mehr Zeit als eine Bus- oder Autofahrt.

Dieses Schild ist für die Nutzer von E-Scootern besonders wichtig. Nur wo die Durchfahrt für Elektrokleinstfahrzeuge ausdrücklich erlaubt wird, dürfen sie passieren. Ansonsten gelten strengere Regeln als für die oft deutlich schnelleren und schwereren Radfahrer.
Dieses Schild ist für die Nutzer von E-Scootern besonders wichtig. Nur wo die Durchfahrt für Elektrokleinstfahrzeuge ausdrücklich erlaubt wird, dürfen sie passieren. Ansonsten gelten strengere Regeln als für die oft deutlich schnelleren und schwereren Radfahrer. © JS | STACHURA

Um meine Sicherheit und Sichtbarkeit zu erhöhen, trage ich meist knatschbunte Jacken mit Signalcharakter. Das führt leider dennoch oft nicht dazu, dass mit dem gebotenen Sicherheitsabstand - mindestens 1,5 Meter Distanz zwischen meiner Lenkstange und dem Pkw-Außenspiegel - überholt wird. Gerne werde ich auch angehupt, weil offenkundig viele Verkehrsteilnehmer noch immer glauben, dass es sich bei einem Fahrzeug, das sich maximal mit Tempo 20 fortbewegt, ja wohl um ein Spielgerät handeln müsse, das auf den Bürgersteig gehöre. Wütende Zurufe und obszöne oder gar drohende Gesten durch heruntergelassene Seitenfenster gehören ohnehin bei vielen Autofahrern zum Überholstandard.

Zuletzt startete die Firma „Hoppy“ in Hagen den Versuch, eine E-Scooter-Flotte mit Verleih-Rollern zu etablieren. In diesem Jahr will einer der größten Anbieter weltweit, die Firma „Lime“, ihr Glück versuchen.
Zuletzt startete die Firma „Hoppy“ in Hagen den Versuch, eine E-Scooter-Flotte mit Verleih-Rollern zu etablieren. In diesem Jahr will einer der größten Anbieter weltweit, die Firma „Lime“, ihr Glück versuchen. © WP | Michael Kleinrensing

Wer E-Scooter fährt, braucht durchaus starke Nerven, aber eben auch ein Mindestmaß an Respekt der übrigen Verkehrsteilnehmer. Gleiches gilt naturgemäß für die Zweiradnutzer selbst: Wer E-Scooter fährt, muss natürlich die für ihn vorgesehenen Verkehrsflächen nutzen (das ist niemals der Bürgersteig), die in der Straßenverkehrsordnung hinterlegten Regeln kennen und vor allem die Fußgänger respektieren. Die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme sind für E-Scooter-Nutzer natürlich ebenfalls gültig. Dieses konstruktive Miteinander wird künftig noch häufiger auf die Probe gestellt, wenn sich in Hagen nicht bloß die Privat-Besitzer von E-Scootern tummeln, sondern sich mit der Firma „Lime“ auch wieder ein professioneller Elektroroller-Verleiher in Hagen etabliert.

Auffällig bleibt: Für E-Scooter bestehen abseits der Straßen weitaus mehr Restriktionen als für Radfahrer und E-Biker. Dabei ist der E-Scooter mit maximal 20 km/h nicht bloß deutlich kleiner, sondern vor allem auch langsamer als ein handelsübliches Pedelec, dessen Motor bis 25 km/h unterstützt. Viele Radler - ob mit oder ohne Motor - sind in der Realität häufig sogar deutlich schneller unterwegs und mit ihren Drahteseln auch deutlich schwerer als ein Roller-Nutzer. Dennoch dürfen sie im Gegensatz zu den E-Scooter-Fahrern beispielsweise weite Teile der Hagener Fußgängerzone befahren.

Um allen Beteiligten einen Überblick für ein gedeihliches Miteinander der unterschiedlichen Mobilitätsvarianten zu verschaffen, hat die Stadtredaktion noch einmal die wesentlichen Fakten zum Verkehrsmittel E-Scooter zusammengetragen und in Zusammenarbeit mit der Hagener Polizei anhand einiger gezielt ausgewählter Situationen aus dem Hagener Stadtgebiet mit zwölf Beispielsituationen eine kleine Regelkunde erarbeitet.

Was gilt als E-Scooter?

E-Scooter sind Tretroller mit einem Elektroantrieb – wendig, klein und dank eines Klappmechanismus leicht zu transportieren. Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung/Betriebserlaubnis.

E-Scooter-Fahrer, die sich durch die reinen Shopping-Bereiche einer Fußgängerzone schlängeln, sind vielen Menschen ein Graus. Ein solches Verhalten ist ausdrücklich verboten und kann auch teuer bestraft werden.
E-Scooter-Fahrer, die sich durch die reinen Shopping-Bereiche einer Fußgängerzone schlängeln, sind vielen Menschen ein Graus. Ein solches Verhalten ist ausdrücklich verboten und kann auch teuer bestraft werden. © dpa | Oliver Berg

Wo dürfen Elektro-Scooter fahren?

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Ausnahme: Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt werden. Zudem gilt: Selbst wenn der Motor eines E-Scooters ausgeschaltet wird, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden. Es ist nicht möglich, während des Betriebs eines Fahrzeugs beispielsweise durch Ausschalten des Motors die Fahrzeugart zu wechseln.

Wer darf E-Scooter fahren?

Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch einen Führerschein benötigt. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Außerdem ist das Tragen eines Helms empfehlenswert, auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht. Elektroroller sind nur für eine Person zugelassen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten würde. Auch Anhänger dürfen nicht an einen E-Scooter angebracht werden.

Zwei Personen auf einem E-Scooter? Das ist ausdrücklich verboten, auch wenn das zulässige Gesamtgewicht von zwei schlanken Nutzern nicht überschritten wird.
Zwei Personen auf einem E-Scooter? Das ist ausdrücklich verboten, auch wenn das zulässige Gesamtgewicht von zwei schlanken Nutzern nicht überschritten wird. © dpa | Hannes P Albert

Wie viel Alkohol ist erlaubt?

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: In aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Welche Versicherung ist Pflicht?

E-Scooter brauchen eine Haftpflichtversicherung. Diese wird mit einer aufgeklebten Versicherungsplakette am Roller nachgewiesen. Die Haftpflichtversicherung haftet für Schäden, die Dritten durch den Elektro-Scooter zugefügt werden. Zudem bieten manche Versicherung die Möglichkeit, zusätzlich eine freiwillige Teilkaskoversicherung abzuschließen.

Was sind technische Standards?

Ob ein E-Scooter für den deutschen Straßenverkehr zugelassen ist, erkennen Interessenten am sogenannten Typenschild. Um eine solche Typenschildgenehmigung zu erhalten, müssen Hersteller jedes Fahrzeugmodell beim Kraftfahrzeugbundesamt überprüfen lassen. Das Typenschild bedeutet, dass der Roller eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) hat und alle in der Verordnung festgesetzten Kriterien erfüllt. Auf deutschen Straßen dürfen nur maximal 500 Watt starke Scooter fahren. Fahrzeuge mit mehr Leistung sind nicht zugelassen. In der Regel sind für normale Stadtfahrten aber bereits Tretroller mit 250 Watt ausreichend. Eine ABE kann ein E-Tretroller nur bekommen, wenn er eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreitet. Schnellere Modelle sind in Deutschland im Straßenverkehr nicht erlaubt. E-Scooter unterliegen zudem der Lichtzeichenregelung: Sie müssen daher sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite mit einem funktionierenden Licht ausgestattet sein.

Beispiel 1: Die Augustastraße in Wehringhausen gilt als die erste und bislang auch einzige Fahrradstraße in Hagen, die ansonsten auch nur für den Anliegerverkehr freigegeben ist. Das entsprechende Verkehrszeichen gibt diesen Abschnitt jedoch ausdrücklich auch für E-Scooter-Nutzer frei. Grundsätzlich genießen sie hier die gleichen Privilegien wie Radfahrer, müssen jedoch auch die Pflichten einhalten: beispielsweise das Rechtsfahrgebot.
Beispiel 1: Die Augustastraße in Wehringhausen gilt als die erste und bislang auch einzige Fahrradstraße in Hagen, die ansonsten auch nur für den Anliegerverkehr freigegeben ist. Das entsprechende Verkehrszeichen gibt diesen Abschnitt jedoch ausdrücklich auch für E-Scooter-Nutzer frei. Grundsätzlich genießen sie hier die gleichen Privilegien wie Radfahrer, müssen jedoch auch die Pflichten einhalten: beispielsweise das Rechtsfahrgebot. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 2: In Hagen gibt es reichlich Orte, an denen die klassischerweise den Fußgängern vorbehaltenen Bürgersteige zusätzlich auch für Radfahrer freigegeben werden, damit diese sich mangels eigener Fahrspuren abseits des motorisierten Verkehrsstroms sicher bewegen können. Am Konrad-Adenauer-Ring im Gewerbepark Kückelhausen gilt diese Regelung beispielsweise in Fahrtrichtung Hagen. E-Scooter-Fahrer dürfen hier jedoch nicht fahren. Dafür müsste neben der Fahrrad-Freigabe auch zusätzlich noch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ montiert sein. Der E-Scooter-Nutzer muss, obwohl er meist viel langsamer als der Radfahrer unterwegs ist, also auf die Straße ausweichen.
Beispiel 2: In Hagen gibt es reichlich Orte, an denen die klassischerweise den Fußgängern vorbehaltenen Bürgersteige zusätzlich auch für Radfahrer freigegeben werden, damit diese sich mangels eigener Fahrspuren abseits des motorisierten Verkehrsstroms sicher bewegen können. Am Konrad-Adenauer-Ring im Gewerbepark Kückelhausen gilt diese Regelung beispielsweise in Fahrtrichtung Hagen. E-Scooter-Fahrer dürfen hier jedoch nicht fahren. Dafür müsste neben der Fahrrad-Freigabe auch zusätzlich noch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ montiert sein. Der E-Scooter-Nutzer muss, obwohl er meist viel langsamer als der Radfahrer unterwegs ist, also auf die Straße ausweichen. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 3: Gleicher Bürgersteig im Gewerbepark Kückelhausen, allerdings die Fahrtrichtung Haspe: Hier entsteht durch das Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) eine Radweg-Benutzungspflicht für den Radverkehr und somit auch für Elektrokleinstfahrzeuge wie den E-Scooter. Natürlich muss dabei auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht genommen werden, vor allem beim Tempo, sobald Fußgänger auftauchen.
Beispiel 3: Gleicher Bürgersteig im Gewerbepark Kückelhausen, allerdings die Fahrtrichtung Haspe: Hier entsteht durch das Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) eine Radweg-Benutzungspflicht für den Radverkehr und somit auch für Elektrokleinstfahrzeuge wie den E-Scooter. Natürlich muss dabei auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht genommen werden, vor allem beim Tempo, sobald Fußgänger auftauchen. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 4: Weite Teile der Hagener City-Fußgängerzone sind inzwischen für den Radverkehr freigegeben. Nur die Elberfelder Straße bleibt zwischen Nassau-Platz und Marienstraße für sämtliche Fahrzeuge eine Tabuzone. Die Freigaben am Friedrich-Ebert-Platz beziehen sich ausdrücklich nur auf Radfahrer - egal ob Bio- oder E-Bike. Ohne entsprechendes Zusatzschild dürfen Elektrokleinstfahrzeuge gar nicht in die Fußgängerzonenbereiche einfahren. Daran ändert auch die Fahrradfreigabe nichts.
Beispiel 4: Weite Teile der Hagener City-Fußgängerzone sind inzwischen für den Radverkehr freigegeben. Nur die Elberfelder Straße bleibt zwischen Nassau-Platz und Marienstraße für sämtliche Fahrzeuge eine Tabuzone. Die Freigaben am Friedrich-Ebert-Platz beziehen sich ausdrücklich nur auf Radfahrer - egal ob Bio- oder E-Bike. Ohne entsprechendes Zusatzschild dürfen Elektrokleinstfahrzeuge gar nicht in die Fußgängerzonenbereiche einfahren. Daran ändert auch die Fahrradfreigabe nichts. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 5: Aus dem Volmepark heraus führt eine der Haupt-Fahrradachsen aus der Innenstadt in Richtung Eilpe das Elbersufer entlang. Damit dies überhaupt gelingen kann, ist nach der Badstraßen-Treppe die Einbahnstraße für den Radverkehr ausdrücklich in beide Fahrtrichtungen freigegeben worden. Diese Erlaubnis gilt ebenfalls für E-Scooter-Fahrer, obwohl das häufig maßgebliche Freigabeschild für Elektrokleinstfahrzeuge an dieser Stelle fehlt. Klartext: Fahrräder und E-Scooter dürfen entgegen der Einbahnstraße fahren.
Beispiel 5: Aus dem Volmepark heraus führt eine der Haupt-Fahrradachsen aus der Innenstadt in Richtung Eilpe das Elbersufer entlang. Damit dies überhaupt gelingen kann, ist nach der Badstraßen-Treppe die Einbahnstraße für den Radverkehr ausdrücklich in beide Fahrtrichtungen freigegeben worden. Diese Erlaubnis gilt ebenfalls für E-Scooter-Fahrer, obwohl das häufig maßgebliche Freigabeschild für Elektrokleinstfahrzeuge an dieser Stelle fehlt. Klartext: Fahrräder und E-Scooter dürfen entgegen der Einbahnstraße fahren. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 6: Im Volmepark finden sich auf beiden Seiten des Flusses nicht bloß schmucke Flanierwege auf Kiesuntergrund, sondern auch wichtige Fernradweg-Verbindungen. Allerdings haben die roten Beschilderungen keinerlei Anordnungscharakter, sondern sind reine Richtungshinweise. Radfahrer werden hier dennoch toleriert, E-Scooter-Nutzer nicht mehr. Für sie müsste wie bei Beispiel 3 (gemeinsamer Geh-/Radweg) extra ein Schild platziert werden. Das bedeutet konkret: E-Scooter-Fahrer, die bis zu diesem Punkt der Radwege-Beschilderung gefolgt sind, müssten hier wenden und sich beispielsweise ins Getümmel der Sparkassen-Hinterfahrung stürzen, um legal den weiteren Radweg entlang des Elbersufers zu erreichen.
Beispiel 6: Im Volmepark finden sich auf beiden Seiten des Flusses nicht bloß schmucke Flanierwege auf Kiesuntergrund, sondern auch wichtige Fernradweg-Verbindungen. Allerdings haben die roten Beschilderungen keinerlei Anordnungscharakter, sondern sind reine Richtungshinweise. Radfahrer werden hier dennoch toleriert, E-Scooter-Nutzer nicht mehr. Für sie müsste wie bei Beispiel 3 (gemeinsamer Geh-/Radweg) extra ein Schild platziert werden. Das bedeutet konkret: E-Scooter-Fahrer, die bis zu diesem Punkt der Radwege-Beschilderung gefolgt sind, müssten hier wenden und sich beispielsweise ins Getümmel der Sparkassen-Hinterfahrung stürzen, um legal den weiteren Radweg entlang des Elbersufers zu erreichen. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 7: An der Kaufmannsschule I vorbei führt entlang der Volme ein idyllisch verlaufender Gehweg, der in Richtung Hochhaus der früheren Arbeitsagentur ausdrücklich auch für Fahrräder freigegeben wurde. Das heißt in diesen Fall dennoch, dass E-Scooter hier nichts zu suchen haben - es fehlt wieder einmal die ausdrückliche Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge, sodass die Roller-Nutzer in Richtung Hauptbahnhof auf die Körnerstraße ausweichen müssen.
Beispiel 7: An der Kaufmannsschule I vorbei führt entlang der Volme ein idyllisch verlaufender Gehweg, der in Richtung Hochhaus der früheren Arbeitsagentur ausdrücklich auch für Fahrräder freigegeben wurde. Das heißt in diesen Fall dennoch, dass E-Scooter hier nichts zu suchen haben - es fehlt wieder einmal die ausdrückliche Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge, sodass die Roller-Nutzer in Richtung Hauptbahnhof auf die Körnerstraße ausweichen müssen. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 8: Der Schilderwust an der Ecke Elberfelder Straße/Konkordiastraße ist beim Passieren ohnehin nicht zu überblicken und auch kaum auf den ersten Blick zu verstehen: Fakt ist, dass in diesem Teil der Hagener Fußgängerzone sich neben Linienbussen und Reinigungsfahrzeugen natürlich auch jede Menge Lieferanten, Einzelhändler und Taxifahrer bewegen. Auch Radfahrer dürfen hier passieren, um in die Karl-Marx-Straße abzubiegen. Lediglich E-Scooter-Fahrer müssen einen Bogen über den fließenden Verkehr durch die Bahnhof- oder die Körnerstraße machen, weil es für sie wieder einmal keine ausdrückliche Freigabe gibt.
Beispiel 8: Der Schilderwust an der Ecke Elberfelder Straße/Konkordiastraße ist beim Passieren ohnehin nicht zu überblicken und auch kaum auf den ersten Blick zu verstehen: Fakt ist, dass in diesem Teil der Hagener Fußgängerzone sich neben Linienbussen und Reinigungsfahrzeugen natürlich auch jede Menge Lieferanten, Einzelhändler und Taxifahrer bewegen. Auch Radfahrer dürfen hier passieren, um in die Karl-Marx-Straße abzubiegen. Lediglich E-Scooter-Fahrer müssen einen Bogen über den fließenden Verkehr durch die Bahnhof- oder die Körnerstraße machen, weil es für sie wieder einmal keine ausdrückliche Freigabe gibt. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 9: Am Theaterplatz dürfen Busse, Taxen und Radfahrer passieren, aber E-Scooter nicht mehr - keine ausdrückliche Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge. Wer also von der unteren Elbe aus mit dem Roller die Konkordia- und Hochstraße ansteuern möchte, muss sich schon kurz hinter der Schwenke in Richtung Bergstraße orientieren: Das ist zwar umständlicher und gefährlicher, aber ausdrücklich so gewollt. Warum, bleibt unklar.
Beispiel 9: Am Theaterplatz dürfen Busse, Taxen und Radfahrer passieren, aber E-Scooter nicht mehr - keine ausdrückliche Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge. Wer also von der unteren Elbe aus mit dem Roller die Konkordia- und Hochstraße ansteuern möchte, muss sich schon kurz hinter der Schwenke in Richtung Bergstraße orientieren: Das ist zwar umständlicher und gefährlicher, aber ausdrücklich so gewollt. Warum, bleibt unklar. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 10: Die Augustastraße als Fahrradstraße verwandelt sich kurz vor der Einmündung zur Bergstraße wieder in eine normale Verkehrsstraße, die letztlich als Sackgasse in die Tiefgaragen von Lidl und Schwenke-Center mündet. Nur Radfahrer, so die Beschilderung, dürfen an dieser Stelle entgegen der Einbahnstraße ihren Weg fortsetzen. Eine Erlaubnis, die angelehnt an das Beispiel 5 an dieser Stelle auch ohne ausdrückliche Extra-Freigabe ebenso für E-Scooter gilt.
Beispiel 10: Die Augustastraße als Fahrradstraße verwandelt sich kurz vor der Einmündung zur Bergstraße wieder in eine normale Verkehrsstraße, die letztlich als Sackgasse in die Tiefgaragen von Lidl und Schwenke-Center mündet. Nur Radfahrer, so die Beschilderung, dürfen an dieser Stelle entgegen der Einbahnstraße ihren Weg fortsetzen. Eine Erlaubnis, die angelehnt an das Beispiel 5 an dieser Stelle auch ohne ausdrückliche Extra-Freigabe ebenso für E-Scooter gilt. © Stadtredaktion Hagen | Martin Weiske
Beispiel 11: Zum Leidwesen vieler Autofahrer ist es auf der Körnerstraße durch die Entstehung einer eigenen Spur für den Busverkehr und die Radfahrer für den Individualverkehr deutlich ungeschmeidiger geworden. Für E-Scooter gilt hier: Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Elektrokleinstfahrtzeuge vorhandene baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, aber auch alle dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsflächen befahren.
Beispiel 11: Zum Leidwesen vieler Autofahrer ist es auf der Körnerstraße durch die Entstehung einer eigenen Spur für den Busverkehr und die Radfahrer für den Individualverkehr deutlich ungeschmeidiger geworden. Für E-Scooter gilt hier: Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Elektrokleinstfahrtzeuge vorhandene baulich angelegte Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, aber auch alle dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsflächen befahren. © WP | Michael Kleinrensing
Beispiel 12: Am Graf-von-Galen-Ring stellt die Situation sich genauso dar wie bei Beispiel 11 aus der Körnerstraße: Auch hier müssen E-Scooter-Fahrende den extra bereitgestellten Radweg nutzen - anders wäre ein Überholen mit gebotenem Abstand auch kaum möglich. Die eigene Fahrspur bringt den charmanten Vorteil mit sich, dass bei dichtem Verkehr die Elektrokleinstfahrzeuge natürlich wie die Radfahrer locker am Stau vorbeiziehen können - dabei gelten selbstverständlich die dort vorhandenen Ampelregelungen für den Gesamtverkehr.
Beispiel 12: Am Graf-von-Galen-Ring stellt die Situation sich genauso dar wie bei Beispiel 11 aus der Körnerstraße: Auch hier müssen E-Scooter-Fahrende den extra bereitgestellten Radweg nutzen - anders wäre ein Überholen mit gebotenem Abstand auch kaum möglich. Die eigene Fahrspur bringt den charmanten Vorteil mit sich, dass bei dichtem Verkehr die Elektrokleinstfahrzeuge natürlich wie die Radfahrer locker am Stau vorbeiziehen können - dabei gelten selbstverständlich die dort vorhandenen Ampelregelungen für den Gesamtverkehr. © WP | Michael Kleinrensing