Schwelm. Der EN-Kreis behält mögliche Disziplinarmaßnahmen gegen den Beigeordneten Ralf Schweinsberg im Blick. Das ist der aktuelle Stand.
Nachdem der Mitarbeiter, den der Schwelmer Beigeordenete Ralf Schweinsberg mit einem Boxhieb verletzt haben soll, Anzeige wegen Körperverletzung gegen seinen Vorgesetzten erstattet hat und die Staatsanwaltschaft Hagen sich der Sache ohnehin parallel dazu schon angenommen hatte, geht es nun auch um die Frage, wie die Anschuldigungen disziplinarrechtlich aufgearbeitet werden.
„Der Ennepe-Ruhr-Kreis wurde als Aufsichtsbehörde durch Bürgermeister Stephan Langhard über den Vorfall informiert“, teilt Pressesprecher Ingo Niemann auf Nachfrage dieser Zeitung mit und weiter: „Bei der Stadt Schwelm werden derzeit Vorermittlungen zur hinreichenden Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt. Eine zeitliche Grenze für die Dauer der Vorermittlungen gibt es nicht, vielmehr ist die Dauer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.“
Doch wann ist ein Disziplinarverfahren überhaupt einzuleiten? Gemäß § 17 Abs.1 S.1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) ist ein solches einzuleiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn sind jedoch zur Aufklärung der Vorwürfe regelmäßig Vorermittlungen zulässig beziehungsweise geboten. „Letztlich sollen die Vorermittlungen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen“, teilt der EN-Kreis mit.
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Die Verantwortlichen für Disziplinarverfahren beim Ennepe-Ruhr-Kreis würden aktuell regelmäßig durch den Bürgermeister der Stadt Schwelm, Stephan Langhard über den Stand des Verfahrens informiert. „Eine Unterrichtungspflicht besteht im Übrigen auch für den Fall, dass ein Disziplinarverfahren seitens der Stadt Schwelm eingeleitet werden sollte“, macht der Kreis klar, dass hier die Stadtverwaltung nicht allein und ohne Aufsicht die Vorfälle um ihren Bürgermeisterstellvertreter aufklärt.
Auf die Frage, ob Ralf Schweinsberg nach dem Ende seiner Krankschreibung am 20. Januar seine Arbeit auch während eines schwebenden Verfahrens wieder aufnehmen kann, teilt die Aufsichtsbehörde mit: „Grundsätzlich verbleibt ein Betroffener auch während eines Disziplinarverfahrens weiter im Dienst. Unter Umständen kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens aber eine vorläufige Dienstenthebung des Betroffenen erfolgen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. § 38 Abs.1 LDG NRW).“