NRW. Die Nachfrage für die Gründung eines Cannabis-Clubs hält sich in NRW in Grenzen. In vier Wochen sind 43 Anträge eingegangen - 3000 wären möglich.
Seit Anfang Juli können Anbauvereine in Nordrhein-Westfalen Anträge stellen, um einen sogenannten Cannabis-Club zu gründen. Die Nachfrage danach ist verhalten: In vier Wochen sind bislang knapp 43 Anträge auf eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Cannabis-Eigenanbau und seine Weitergabe in Anbauvereinigungen gestellt worden. Das ergab eine dpa-Umfrage bei den fünf zuständigen Bezirksregierungen.
Im Regierungsbezirk Düsseldorf sind bis zum 30. Juli zehn Anträge eingegangen, bei der Bezirksregierung Köln 15 - alle laut der Behörde unvollständig. Ebenfalls nicht komplett sind bislang die acht Anträge bei der Bezirksregierung Arnsberg. Bei der Bezirksregierung Detmold lagen zunächst fünf Anträge vor. Die Bezirksregierung Münster verzeichnete ebenfalls fünf Anträge - alle unvollständig, so eine Sprecherin.
Cannabisclubs in NRW: Zahlreiche Auflagen bei der Gründung
Nach früheren Angaben des Gesundheitsministeriums würde das Land bis zu 3000 Anbauvereinigungen erlauben. Diese Zahl ergibt sich daraus, dass pro 6000 Einwohner jeweils ein Cannabis-Club möglich wäre.
Gemäß Paragraf 11, Absatz 5 des Konsumcannabisgesetzes sollen die zuständigen Behörden - im Fall von Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - innerhalb von drei Monaten über die Anträge entscheiden. Voraussetzung ist, dass alle für den Antrag notwendigen Unterlagen, Angaben und Nachweise vollständig eingereicht wurden.
Die für die Einreichung eines Antrags auf Erlaubniserteilung notwendigen Nachweise sind im Konsumcannabisgesetz aufgeführt. Diese umfassen unter anderem ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für jedes Vorstandsmitglied, Angaben zur Lage und Größe der Anbaufläche und zur voraussichtlichen Anbaumenge an Cannabis.
NRW-Behörden müssen bei Kontrolle zusammenarbeiten
Verlangt werden auch Angaben zu Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, die Benennung eines Präventionsbeauftragten samt Kenntnisnachweisen sowie ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. Auch Abstandsbestimmungen müssen dem Konsumcannabisgesetz zufolge erfüllt sein, wie zum Beispiel der Abstand von mindestens 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen.
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Mit Blick auf künftige Kontrollen führt die Bezirksregierung Münster aus, dass die behördliche Überwachung für Anbauvereine bei den Bezirksregierungen liegt. Die „stoffliche Überwachung“ obliege hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Lanuv). Für die Einhaltung der „Regeln der guten Landwirtschaft“ sei die Landwirtschaftskammer zuständig. Die konkrete Zusammenarbeit bei der Durchführung der Kontrollen durch die NRW-Behörden werde noch abgestimmt, hieß es. Für die regelmäßigen Kontrollen werde der Turnus noch festgelegt. (Mit dpa/evg)