Lendringsen. Wer – wie in Lendringsen – Absperrbaken beiseite schiebt und Sperrungen ignoriert, könnte mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Gleich mehrfach sollen Lkw-Fahrer die Absperrungen an der B515 beiseite geschoben und die Brücke trotz Warnungen der Behörden ignoriert haben – doch das kann drastische Folgen haben. Im Zweifel wird aus einer Ordnungswidrigkeit sogar eine Straftat.
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Wer Sperrungen wie in Lendringsen einfach ignoriert, könnte Schwierigkeiten mit dem Gesetz bekommen. Nach Hinweisen aus der Bevölkerung hat auch die Kreispolizei in den vergangenen Tagen mehrfach die Sperrung der B-515-Brücke kontrolliert, wie Polizeisprecherin Anna Becker auf WP-Anfrage erklärt. Wer sich trotzdem nicht an die Sperrung hält, muss in jedem Fall mit einem Bußgeld rechnen. 55 Euro werden zum einen für Pkw fällig – abhängig von der Fahrzeugart bzw. der -größe.
Nachbesserungen möglich
Gleichwohl, sagt Becker, könne das Ganze auch zu einer Straftat werden – und damit deutlich gravierendere Konsequenzen nach sich ziehen als eine Geldbuße. Paragraf 145 des Strafgesetzbuches regelt den „Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln“. Dort heißt es: „Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
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Das Problem: Wer eine Absperrung beiseite räumt, verursacht damit womöglich eine ganze Kette von Problemen. Von der Gefahr für sich selbst bis hin zur Gefahr für andere. „Die Absperrungen stehen dort nicht umsonst“, betont Anna Becker. Daher appelliere die Polizei auch, sich an die Umleitungen zu halten. Häufen sich die Beobachtungen, dass Autofahrer die Absperrungen wissentlich beiseite räumen, werde auch die Polizei weiter tätig und kontrolliere vor Ort verschärft. Ob dort dann nicht nur Absperrbaken, sondern womöglich auch schwerer zu beseitigende Sperren aufgestellt werden, liegt im Zuständigkeitsbereich von Straßen NRW.