Hagen. Disko-Betreiber Mike Henning aus Hagen ist mit seinem Eilantrag gegen die PCR-Testpflicht für Ungeimpfte in Clubs vor Gericht gescheitert.

Disko-Betreiber Mike Henning aus Hagen ist mit seinem Eilantrag gegen die schärferen Zugangsregeln für Ungeimpfte in Clubs vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gescheitert. Die Richter bestätigten die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Diskotheken-Besucher.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie über einen negativen PCR-Test verfügen. Henning, der die maximale Gästezahl von 1930 in seiner Großraumdiskothek „Capitol“ auf dem Elbersgelände um die Hälfte reduziert und den Zutritt für sämtliche Besucher von der Durchführung eines Antigen-Schnelltests in einem von ihm betriebenen Corona-Testzentrum abhängig macht, hatte in seinem Antrag unter anderem geltend gemacht, die Kosten und der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests würden etwa 30 Prozent der potenziellen Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten.

Gericht: Bedingungen in Diskotheken begünstigen Infektionen

Zudem sei ein PCR-Test nicht erforderlich, da ein Antigen-Schnelltest ausreichend Sicherheit biete. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei nicht immunisierten Schülern auf einen PCR-Test verzichtet werde und für Konzerte in Innenräumen sowie vergleichbare Aktivitäten ein Antigen-Schnelltest ausreichend sein solle.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der 13. Senat ausgeführt, dass die PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten verletze. Die Coronaschutzverordnung trage mit der Wiedereröffnung von Diskotheken dem Umstand Rechnung, dass dort besonders infektionsbegünstigende Bedingungen herrschten, so das Gericht.

„Enthemmte Grundstimmung“

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Diskotheken würden in geschlossenen Räumen bei lauter Musik betrieben, die unabhängig von der Gästezahl und der im Einzelfall gegebenen Lüftungsmöglichkeit zumindest lautes Sprechen unabdingbar machten. Im Bereich der Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt „enthemmten Grundstimmung“ könne die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden.

Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests, der im Vergleich zu einem Antigen-Schnelltest eine höhere Sensitivität und Spezifität aufweise, sei daher verhältnismäßig, befanden die Richter. Dass Schüler, die wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchführen müssten, nicht zusätzlich einen PCR-Test vorzulegen haben, stelle die Eignung der Maßnahme nicht in Frage.

Zudem hob das Gericht hervor, dass die Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten sachlich gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zu Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen könnten, dürften Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen.