Hagen. Ab Freitag, 18. Juni, gelten für alle Hagener Bürger die Lockerungen der Inzidenzstufe zwei. Alle Lockerungen im Überblick.

Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 30,7 beim Robert Koch-Institut liegt Hagen den fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 50. Bleibt der Inzidenzwert einer Kommune oder eines Kreises fünf Werktage unter dem jeweiligen Schwellenwert, sieht die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem übernächsten Tag Lockerungen vor. Hagen liegt dann in Inzidenzstufe 2. Somit gibt es auch in Hagen ab Freitag, 18. Juni, Öffnungen in den Bereichen Kontakte, Freizeit, Kultur und Sport.

Kontaktbeschränkungen

Die Inzidenzstufe 2 sieht vor, dass Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung zusammentreffen können. Außerdem dürfen immunisierte Personen zusätzlich hinzukommen. Liegt ein negatives Testergebnis vor, dürfen bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände zusammentreffen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen und Kinder bis zum Schuleintritt von dem Testerfordernis ausgenommen sind.

Maskenpflicht in der Öffentlichkeit entfällt

Die Stadt Hagen hebt ab Freitag, 18. Juni, die Allgemeinverfügung auf. Demnach entfällt die Maskenpflicht in den bekannten, öffentlichen Bereichen rund um den Hauptbahnhof, auf dem Bahnhofsvorplatz, in der Innenstadt, in den Stadtteilzentren Boele, Haspe, Hohenlimburg und Hohenlimburg-Elsey sowie in einem Umkreis von 50 Metern um Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Regelungen in der Coronaschutzverordnung zum Tragen einer Atemschutzmaske, einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Alltagsmaske für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, bleiben bestehen.

Testpflicht in städtischen Dienstgebäuden entfällt

Ab Montag, 21. Juni, ist der Zugang zu allen Dienstgebäuden der Stadt Hagen für Besucherinnen und Besucher wieder ohne negatives Corona-Testergebnis möglich. Die Maskenpflicht gilt weiterhin in allen Verwaltungsgebäuden.

Gastronomie

Gastronomische Einrichtungen dürfen den Innenbereich für Personen mit Negativtestnachweis öffnen, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden und die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss. Außerdem muss der Mindestabstand zwischen unterschiedlichen Personengruppen eingehalten werden.

Freizeit

Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen dürfen für alle Gäste mit Negativtestnachweis wieder öffnen, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Gäste eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen darf. Das gleiche gilt für Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen mit entsprechenden Hygienekonzepten. Auch der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken ist unter Auflagen wieder möglich.

Veranstaltungen

Sitzungen, Tagungen und Kongresse sind auch in geschlossenen Räumlichkeiten mit bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit möglich. Private Veranstaltungen - mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern - dürfen mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen stattfinden, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wobei die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt. Die Regelungen zum Mindestabstand sind einzuhalten. An festen Sitzplätzen dürfen die Mindestabstände unterschritten werden, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Kultureinrichtungen können unter Beachtung der üblichen Schutz- und Hygienemaßnahmen auch ohne Terminbuchung öffnen, Führungen mit Gruppen von bis zu zehn Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit sind möglich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind unter Beachtung der übrigen Maßgaben auch für bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.

Sport drinnen und draußen

Im Freien ist die Ausübung von kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung oder von Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit erlaubt. In geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios dürfen Personen kontaktfrei mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit trainieren. Hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) sind nicht gestattet. Kontaktsport darf mit bis zu zwölf Personen stattfinden. Gemeinschaftsräume von Sportanlagen, einschließlich Räume zum Umkleiden und zum Duschen, können unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und des Mindestabstands genutzt werden.

Sportveranstaltungen

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist im Freien unter Beachtung der übrigen Maßnahmen ohne Negativtestnachweis und mit bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität möglich. Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen ist bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Ab Montag gegebenenfalls neue Lockerungen möglich

Bleibt der Inzidenzwert des Robert Koch-Instituts in Hagen bis Samstag, 19. Juni, unter dem Schwellenwert von 35, sieht die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ab Montag, 21. Juni, weitere Lockerungen vor. Dann würde Hagen in Inzidenzstufe 1 liegen. Aktuelle Infos rund um Lockerungen und Regeln im Rahmen der Coronapandemie finden Interessierte auf