In der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, im Paragrafen 15 „Beherbergung, Tourismus“, heißt es:
(1) Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründender medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten bleibt zulässig. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen und so weiter sowie bei der Beherbergung von Reisendeneinschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind die Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.
(1a) Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer, die auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten, dürfen dort gastronomisch versorgt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.