Hüsten/Karlsruhe. Am Bundesgerichtshof wird jetzt ein Rechtsstreit ausgetragen, bei dem es um nicht bezahlte Parkgebühren am Hüstener Karolinen-Hospital geht

Am Bundesgerichtshof wird jetzt ein Rechtsstreit ausgetragen, bei dem es um nicht bezahlte Parkgebühren am Hüstener Karolinen-Hospital geht. Der Rechtsstreit der Hüstenerin Margret Vahrst um die Zahlung von drei „Knöllchen“, die der Parkraum-Sercicve Wickede einfordert, landete jetzt sogar vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am Mittwoch wurde am BGH verhandelt, ein Urteil wird am 18. Dezember 2019 erwartet.


Das Auto der Hüstenerin war auf einer privat bewirtschafteten Parkplatzfläche vor dem Hüstener Karolinen-Hospital abgestellt - allerdings ohne Parkticket. Zivilrechtlich sieht es nun so aus, dass der Parkraum-Service nachweisen muss, wer den Wagen gefahren und abgestellt hat. Nur zu sagen, Magret Vahrst ist die Halterin und muss zahlen, reicht nicht. Klagen des Parkraum Service Wickede wurden am Amtsgericht Arnsberg und auch am Landgericht Arnsberg abgewiesen.

Kfz-Halterin muss Fahrer oder Fahrerin nicht benennen

Der pensionierte Hüstener Jurist Ewald Vahrst, der früher Richter am Arbeitsgericht in Chemnitz war, hat es geschafft, dass seine Ehefrau Margret drei „Knöllchen“ bisher nicht bezahlen musste. „Meine Frau als Kfz-Halterin ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Fahrer oder die Fahrerin zu benennen, der oder die den Wagen ohne Ticket abgestellt hat“, so Vahrst.

Die Deutsche Presse-Agentur hat vor Prozessbeginn am BGH den Fall aufgegriffen und schrreibt: Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Mittwoch darüber, ob der private Betreiber des Parkplatzes dafür von ihr saftige 215 Euro verlangen darf. Er hatte gegen die Frau geklagt, die zuvor als Halterin des Wagens ermittelt worden war. Die beiden Vorinstanzen, das Amtsgericht und das Landgericht Arnsberg, hatten die Klage zurückgewiesen.

Knackpunkt des Streits ist, welche Regeln auf Privatparkplätzen gelten und ob der Betreiber das Geld von der Frau überhaupt hätte einfordern dürfen. Denn während auf öffentlicher Parkfläche letztlich der Halter die Knöllchen bezahlen muss, ist das für private Parkplätze bislang so nicht anwendbar.

Im vorliegenden Fall bestreitet die Frau, das Auto geparkt zu haben. Das Landgericht Arnsberg hatte daraufhin argumentiert, dass damit der Mietvertrag über den jeweiligen Parkplatz gar nicht erst zustande gekommen sei. Vertragspartner sei der jeweilige Fahrer und nicht der Halter des falsch abgestellten Wagens. Aus der Tatsache, dass der Frau das Auto gehöre, könne nicht abgeleitet werden, dass sie die Falschparkerin war. Das Auto war im Oktober 2015 sowie im Mai und Dezember 2017 vor der Klinik abgestellt gewesen. Dabei stand der Wagen zweimal auf einer nur für Krankenhausmitarbeiter ausgewiesenen Parkfläche, und einmal wurde die Höchstparkdauer überschritten.

Videoüberwachung fehlt

Nach Ansicht der Vorinstanzen musste die Frau nicht angeben, wer den Wagen tatsächlich gefahren habe. Vielmehr müsse der Parkplatzbetreiber beweisen, dass sie es war und nicht irgendjemand anderes. Das hätte ohne große Mühe durch einen Parkwächter oder Videoüberwachung sichergestellt werden können.Streitereien über das Parken auf privat betriebenen Parkplätzen etwa vor Supermärkten oder Baumärkten sind nicht selten. Im Jahr 2009 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein auf einem Kundenparkplatz unberechtigt abgestelltes Auto abgeschleppt werden durfte. Wann der BGH im aktuellen Fall entscheidet, steht noch nicht fest (Az. XII ZR 13/19).