Arnsberg. Damit wird der Zutritt zu Geschäften und Gastronomie erleichtert. Die Idee stammt vom Verkehrsverein Arnsberg.
Laut aktueller Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gilt aktuell für den Einzelhandel die 2-G-Regel. Dass heißt, nur Geimpfte und Genesene sind in den Geschäften zugelassen, die Dinge außerhalb des täglichen Bedarfs anbieten. Dies ist auch zu kontrollieren.
Die Verordnung eröffnet die Möglichkeit, nach einer Kontrolle eines gültigen Impf- beziehungsweise Genesenennachweises und Vorzeigen eines Ausweispapieres einen alternativen Prüfnachweis zu vergeben, so z.B. in Form eines Armbandes. Dies kann in Absprache der Ordnungsbehörde mit den Gewerbetreibenden erfolgen.
Das Stadtmarketing Arnsberg unterstützt die Initiative der Werbegemeinschaften
Um die Kontrollen und den Einkaufsbummel in der Weihnachtszeit sowohl für die Geschäfte, aber besonders auch für die Kunden zu erleichtern, unterstützt das Stadtmarketing Arnsberg die gemeinsame Initiative der Arnsberger Werbegemeinschaften, den Zugang zum Einzelhandel und zur Gastronomie mit Hilfe eines solchen Bändchen-Angebotes schneller und komfortabler zu gestalten.
Gute Erfahrungen auf dem Arnsberger Weihnachtsmarkt
Die Werbegemeinschaften aus Oeventrop, Arnsberg, Hüsten und Neheim haben nach guten Erfahrungen des Verkehrsvereins Arnsberg auf dem Arnsberger Weihnachtsmarkt und auf Initiative des „Aktiven Neheim“ gemeinsam vorgeschlagen, den Nachweis des Status (geimpft oder genesen) beim Betreten der Geschäfte sowie der Gastronomie auch mit einem ohne Zerstörung nicht ablösbarem Armband dokumentieren zu können.
Das Bändchen ist eine Woche gültig
In Absprache mit der Ordnungsbehörde beträgt die Gültigkeit eines Bändchens in Arnsberg maximal eine Woche. Die Farbe wechselt jeweils sonntags.
Den Werbegemeinschaften werden die Bändchen jetzt zur Verfügung gestellt und können ab dem morgigen Sonntag, 12. Dezember, beispielsweise auf dem Arnsberger Weihnachtsmarkt oder beim verkaufsoffenen Sonntag in Neheim - genutzt werden. Dabei wird für die laufende Woche nach einem Check des 2-G-Status das Angebot eines Bändchens für die Kunden gegeben.
Dies ist selbstverständlich ein freiwilliges Angebot. Es ermöglicht aber, dass beispielsweise in weiteren Geschäften und Gastronomiebetrieben danach nur das Bändchen vorgezeigt werden muss und ansonsten nur noch eine stichprobenartige Kontrolle erfolgt.
Die Bändchen haben für den Handel und die Gastronomie eine Gültigkeit für eine Woche. Weiterhin ist es aber für geimpfte oder genesene Personen natürlich auch möglich, ohne Bändchen die Geschäfte zu betreten, wenn sie jeweils einen gültigen Nachweis (z.B. digitales Impfzertifikat) vorlegen können.
„Wir versprechen uns von dieser Lösung eine größere Sicherheit für die Bürger“
„Für den Einzelhandel und die Gastronomie gibt es in der Corona-Pandemie weiterhin schwierige Bedingungen“, sagt die Arnsberger Stadtmarketing-Managerin Tatjana Schefers, „deshalb möchten wir die Initiative der Werbegemeinschaften unterstützen. Wir versprechen uns von dieser Lösung aber auch eine größere Sicherheit für die Bürger, denn sie müssen mit dem angelegten Bändchen z.B. nicht in einer Schlange auf Einlass warten.“
Auch für den Einzelhandel sieht die Stadtmarketing-Managerin die Nutzung der Impfbändchen alternativ zur Kontrolle der digitalen Impfzertifikate als Erleichterung im stark frequentierten Weihnachtsgeschäft an.
Voraussetzung ist die individuelle Prüfung eines gültigen Impf- oder Genesenenstatus
Das Ordnungsamt der Stadt Arnsberg hat sein OK für den Einsatz farbiger Bändchen mit dem Aufdruck „Arnsberg – tu´ dir was Gutes!“ während der Weihnachtszeit ab Sonntag, 12. Dezember, bis zunächst zum 9. Januar gegeben. Vorausgesetzt, dass die Corona-Schutzverordnung dies weiter erlaubt.
Wichtige Voraussetzung für die Nutzung ist, dass die Bändchen erst nach jeweils individueller Prüfung eines gültigen Impf- oder Genesenenstatus ausgegeben und direkt vor Ort eng am Handgelenk befestigt werden.
Das Ordnungsamt weist auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verwendung fremder oder gefälschter Test- oder Immunisierungsnachweise, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen, eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem erheblichen Bußgeld gerechnet werden muss.