Brilon. Eltern müssen jetzt Schulen und Kitas Nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geschützt ist. Wie hoch ist der Aufwand für Sauerländer Kitas?
Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das seit dem 1. März gilt. Das bringt auch Veränderungen mit sich. Denn der Nachweis einer Masern-Impfung ist jetzt obligatorisch.
„Das ist insgesamt ein bürokratischer Aufwand“, sagt Michael Stratmann, Geschäftsführer Katholische Kindertageseinrichtungen Hochsauerland-Waldeck, zu der auch der St. Elisabeth-Kindergarten Brilon gehört. Denn in allen Kitas muss der Masern-Impfstatus der Bestandskinder überprüft werden. „Ist der Status ungeklärt oder ist ein Kind nicht geimpft, muss das Gespräch mit den Eltern gesucht werden.“
Betreuungs Verträge angepasst
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Weigern sich Eltern eines Kindes, das bereits die Kita besucht, ihr Kind nachträglich gegen Masern impfen zu lassen, wird der Fall an das Kreis-Gesundheitsamt weitergeleitet. Es gilt eine Übergangsfrist bis Sommer 2021.
„Bei Kindern, die jetzt neu in einer Kita abgemeldet werden, sei der Vorgang mit weniger Aufwand verbunden, so Stratmann. Denn bei einer Anmeldung werde der Masern-Impfstatus abgefragt. „Wenn der Nachweis einer Masern-Impfung nicht vorgewiesen werden kann, dürfen wir das Kind nicht aufnehmen“, sagt Stratmann. In Kürze trete die Leitungskonferenz zusammen. Dort würden die Mitarbeiter informiert. Die Betreuungs Verträge seien mit einem entsprechenden Passung angepasst worden.
„Wenn Eltern jetzt keinen Impfnachweis ihres Kindes bei der Anmeldung vorzeigen kann, dann darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen“, erklärt auch Simone Ferraz, Pressesprecherin der Deutschen Roten Kreuzes in Brilon.
Es gibt auch Ausnahmen zur Impfpflicht
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Sollte das Kind allerdings die Masern schon gehabt haben oder der Gesundheitszustand eine Impfung verhindern, könne ein ärztliches Attest vorgelegt werden und das Kind könne die Einrichtung dennoch besuchen. Das neue Gesetz sieht laut Bundesgesundheitsministerium vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Erzieher müssen Impfung vorweisen
Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Das gilt für alle Träger- „Wir haben die Mitarbeiter in der DRK-Kindertageseinrichtung darauf hingewiesen und alle haben sofort den Nachweis erbracht. Wir dürften aber auch kein neues Personal einstellen, das keinen Nachweis hat. Das ist genau wie bei den Kindern“, sagt Ferraz. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.
Übergangsfrist bis zum Sommer 2021 für Bestandskinder
Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal.
Die Verantwortlichen der DRK-Kita in Brilon überlegen noch, wie Eltern künftig über die Gesetzesneuerung informiert werden sollen. Denkbar ist es ein entsprechendes Kästchen im Anmeldebogen oder auch gegebenenfalls zusätzlich auf der Homepage der Kita über die Änderungen aufzuklären.
Keine Proteste der Eltern in Brilon
Laut Simone Ferraz reagierten die Eltern bisher entspannt auf die strengeren Regeln bei der Anmeldung. „Bisher stellt sich niemand quer in den vier Kitas, die die DRK im Altkreis Brilon betreut.“
Während Kitas und Tagesmütter ungeimpfte Kinder abweisen sollen, ist das bei Schulen wegen der Schulpflicht nicht möglich. Wenn Eltern einen entsprechenden Impfnachweis nicht erbringen, dann muss die Schulleitung dies dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Dieses kann die Eltern dann beraten, zur Masernimpfung auffordern und falls diese sich weigern, ein Zwangsgeld verhängen.