Marsberg-Erlinghausen. Eine Windkraftanlage bei Marsberg-Erlinghausen darf sich unter Auflagen weiterdrehen, urteilt das OVG Münster. Die Begründung ist interessant:
Es war eine Mammutsitzung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster. Am Freitag zehn Stunden. Am Montag wurde sie Verhandlung weitergeführt. Das Ergebnis: Der NABU hat verloren. Die Windkraftanlage vor Erlinghausen von der Agrar Bau GmbH &Co. KG von Josef Dreps aus Meerhof darf weiterhin Ökostrom produzieren. Wie berichtet, stand sie seit dem 20. Februar wieder still. Per Änderungsgenehmigung durfte sie sich den Winter über drehen. Damit sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben nach Ansicht des Gerichts erfüllt.
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Das Windrad steht direkt an der hessischen Landesgrenze. Auf hessischer Seite reihen sich in direkter Nachbarschaft um die 30 Windräder entlang der Landesgrenze. Sie drehen sich ohne jegliche Einschränkung.
Das OVG hat am Montag die Klage des NABU gegen die vom Hochsauerlandkreis in 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die etwa 150 Meter hohe Windenergieanlage bei Erlinghausen also abgewiesen. Der Naturschutzbund NABU, Landesverband NRW, hatte in erster Linie gegen die nicht rechtmäßig erteilte Genehmigung zum Bau des Windrades geklagt, der neue Flächennutzungsplan war zu dem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sowie den Schutz des Rotmilans angeführt.
Rotmilane geschützt
Das OVG teilt zur Urteilsbegründung der Vorsitzende des 8. Senats mit, dass die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die der Kreis nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, zuletzt im Dezember 2020, mehrfach nachgebessert habe, nach Auffassung des Senats nunmehr ausreichten, um insbesondere Rotmilane ausreichend zu schützen.
Revision nicht zugelassen
Auf der im Flächennutzungsplan der Stadt Marsberg ausgewiesenen Fläche für Windenergie in Erlinghausen will der Investor „Rotes Land“ noch weitere sechs Anlagen bauen. Der HSK hatte sie genehmigt. Auch hier hat der NABU Klage eingereicht.Ob entsprechende Rechtssprechung auch für diese sechs weiteren Anlagen gilt, spielte bei diesem Verfahren keine Rolle.Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Bei Verfahren dieser Art, so die Senatsvorsitzende, gehe es nicht darum, ob der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz oder der vom Gesetzgeber ebenfalls geforderte Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger sei, vielmehr bedürfe es jeweils einer einzelfallbezogenen Prüfung.
Der Artenschutz des Rotmilans erfordere in aller Regel nicht, auf ein konkretes Windenergievorhaben ganz zu verzichten. Es gehe vielmehr darum, das Tötungsrisiko, das auch nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden müsse, durch temporäre Abschaltungen zu reduzieren. Die Vorsitzende: „Das ist hier jetzt gewährleistet.
Auch das Argument des NABU, dass der Standort der Anlage in einem sogenannten faktischen Vogelschutzgebiet liege, zog nicht. Der Senat sah zwar ein, dass es aufgrund von ornithologischen Kartierungen, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geprüft habe, Anhaltspunkte dafür gebe, dass u. a. in Marsberg ein europäisches Vogelschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen.
Auch sei das Verfahren zur förmlichen Unterschutzstellung des Gebietes (Diemel- und Hoppecketal mit Wäldern bei Brilon und Marsberg) eingeleitet. Der konkrete Anlagenstandort liegt aber außerhalb der vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung.
Windrad außerhalb VSG
Das schließe zwar nicht grundsätzlich aus, so die Einschätzung des Senats weiter, dass auch diese Fläche in das der EU-Kommission zu meldende Vogelschutzgebiet einbezogen und vorerst als faktisches Vogelschutzgebiet behandelt werden müsse. Aber nach Auswertung des Karten- und Datenmaterials und Anhörung von Sachverständigen sah der Senat keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auch die Fläche, auf der die Windenergieanlage steht, von mindestens gleichem ornitholigschen Wert sei, wie die nach dem derzeitigen Stand des Meldeverfahrens ausgewählten Gebiete.