Hochsauerlandkreis. Die jüngste Corona-Test-und Quarantäneverordnung NRW brachte einen Systemwechsel. Was gilt für Infizierte und Kontaktpersonen – einfach erklärt:
Die landesweiten Regelungen in Nordrhein-Westfalen zur Isolation und Quarantäne müssen jetzt in vielen Fällen eigenverantwortlich und selbstständig beachtet werden, also ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesundheitsamt. Das ist ein Systemwechsel zu der bisherigen Regelung. Viele Menschen sind unsicher, was sie jetzt beachten müssen – und das bei täglich zehntausenden Neuinfektionen in Deutschland.
Die wichtigsten Regeln im Überblick, die jetzt auch im Hochsauerlandkreis gelten:
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Was müssen infizierte Personen tun und beachten?
Oberste Pflicht: Zuhause bleiben! Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss sich selbst isolieren. Die Isolierung muss also nicht durch das Gesundheitsamt angeordnet werden! Zum Hintergrund: Bei Infizierten spricht man von Isolierung, bei Kontaktpersonen von Quarantäne). Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen, wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest). Bei der Berechnung der Isolierungsdauer zählt der erste volle Tag der Isolierung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung/Symptombeginn wird nicht mitgerechnet. Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Infizierte brauchen auch keine Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Es reicht, dem Arbeitgeber das Testergebnis vorzulegen. Die infizierte Person kann die zehn Tage zudem eigenständig auf sieben vollständige Tage verkürzen, sich also selbst aus der Isolierung „entlassen“, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich, der frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen wurde. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten Besonderheiten. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem sind Infizierte verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.
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Was müssen Kontaktpersonen beachten, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben?
Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne, also zu Hause bleiben. Auch hier muss eine Quarantäne nicht durch das Gesundheitsamt angeordnet werden! Die Quarantäne endet nach 10 Tagen gerechnet ab dem Symptombeginn, wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder dem Zeitpunkt der Vornahme der positiven Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Auch hier kann man sich selbst bei Symptomfreiheit nach sieben vollständigen Tagen durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test frei testen, also eigenständig die Quarantäne beenden. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Der Testnachweis ist ebenfalls für mindestens einen Monat aufzubewahren. Für Schulkinder sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gelten Besonderheiten. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
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Was müssen Kontaktpersonen beachten, die nicht mit der infizierten Person im gleichen Haushalt leben?
Gemeint sind hier beispielsweise Kontakte über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung, private Treffen oder alle, die beruflich mit dem Infizierten zu tun hatten. Diese Kontaktpersonen sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene-und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.
Welche Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne?
•Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson.
•Geimpfte Genesene: Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene COVID-19-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben
•Personen mit einer zweimaligen Impfung: Personen, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber weniger als 90 Tagen zurückliegt
•Genesene: Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen