Berlin. Der Frühling erwacht: Worauf Sie bei der Gartenpflege jetzt achten müssen und warum Ihnen bei bestimmten Dingen hohe Bußgelder drohen.

Die warme Jahreszeit steht an: Hecken wollen geschnitten, Blumen gegossen und der Rasen gedüngt werden. Doch bei aller Euphorie muss man im eigenen Garten mit klarem Kopf agieren: Denn einige Tätigkeiten sind bis zum Herbst verboten und könnten hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Hecke schneiden: Bei dieser Gartenarbeit droht eine hohe Geldstrafe

Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es untersagt, Hecken komplett wegzuschneiden. Natürlich darf die Hecke für den Sommer fit gemacht werden, denn sogenannte „Form- und Pflegeschnitte“ sind selbstverständlich erlaubt.

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege besagt allerdings, dass die Hecken im Sommer nicht komplett entfernt werden dürfen. Denn Vögel brauchen den Lebensraum – in Sträuchern und Hecken können sie ihre Jungen großziehen. Die Gewächse dienen außerdem auch für Insekten als Zufluchtsort und Nahrungsquelle, weshalb sie im Sommer nicht zerstört werden dürfen. Wer seine Hecke trotzdem herunterschneidet, kassiert eine Strafe, die im Bußgeldkatalog 2024 festgeschrieben ist und deren Höhe je nach Bundesland variiert.

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Eigener Garten: Wer einen Baum fällen will, braucht eine Genehmigung

Ein Baum im eigenen Garten kann ein großes Glück sein. Es gibt aber auch Momente, in denen der Baum im eigenen Garten entfernt werden soll: Wenn dieser zum Beispiel krank ist, ist es manchmal besser, ihn zu fällen. Sonst kann er nämlich auch eine Gefahr für Lebewesen darstellen. Was allerdings auch bei gesunden Bäumen immer sein kann: Der Baum spendet zu viel Schatten und ist nicht mehr erwünscht. Wichtig ist hier allerdings eine Genehmigung: Fällt man einen Baum ohne Genehmigung, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

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Auch hier gibt es demnach zahlreiche Regeln, die beachtet werden müssen. In Deutschland gibt es Behörden, die sich um solche Fälle kümmern und entscheiden können, ob ein Baum gefällt werden darf. Wird ein Baum als störend empfunden, ist die Naturschutzbehörde zurate zu ziehen, bei allen Angelegenheiten in einem Wald kümmert sich das Forstamt. Wer wegen eines Blitzschlags oder ähnlichem schnell einen Baum fällen muss, kann sich an den Katastrophendienst und das Ordnungsamt wenden. Wie auch bei Hecken gelten bei Bäumen verschärfte Regelungen vom 1. März bis zum 30. September, um den Lebensraum von Tieren zu schützen.

Wespennest: Darf es eigenständig entfernt werden?

Ein unschöner Nebeneffekt der warmen Monate ist für viele Menschen das Erwachen der Wespen. Ob bei einem schönen Nachmittag mit Kaffee und Kuchen oder bei einem Grillabend – die lästigen kleinen Insekten können stören. Viele vergessen dabei allerdings, dass Wespen eine wichtige Rolle bei der Schädlingsbekämpfung spielen und deshalb von Naturschutzmaßnahmen besonders geschützt werden.

Deshalb darf ein Wespennest nicht einfach ohne Weiteres entfernt werden, auch nicht im eigenen Garten. Unter Umständen kann das sogar einen Verstoß gegen den Artenschutz darstellen, was speziell bei besonders seltenen Wespen gilt. Deshalb steht grundsätzlich erstmal jedes Wespennest unter Naturschutz. § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet, „die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne angemessenen Grund zu stören oder zu zerstören“.

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Der „angemessene Grund“ bietet nun jedoch einen gewissen Spielraum: Bei akuter Gefahr durch Allergie, Kleinkinder oder Tiere zum Beispiel darf ein Wespennest entfernt werden – nicht allerdings, wenn einfach nur die eigene Ruhe gestört ist. Es muss also ein Fachmann hinzugezogen werden, der entscheidet, ob ein Wespennest umgesiedelt werden darf. Eigenständige Maßnahmen, auch das Verwenden von Rauch und Gift gegen die Wespen, können mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.