Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn). Wer eine rote Ampel missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes drohen: Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Es gibt aber Ausnahmen.
Welche Folgen ein Rotlichtverstoß hat, hängt unter anderem davon ab, wie lange die Ampel bereits rot war. Entscheidend ist aber auch, ob es durch den Verstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kam.
War die Ampel länger als eine Sekunde rot, liegt laut ADAC ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 200 Euro rechnen sowie zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
Fahrverbot kann entfallen
Allerdings können noch andere Faktoren die tatsächliche Strafe beeinflussen. Wenn das Verfahren nach einem Verstoß überlang - rund zwei Jahre - dauert, und der Betroffene in dieser Zeit nicht wieder auffällig war, kann ein Fahrverbot entfallen.
Darf die Behörde kein Fahrverbot mehr verhängen, kann sie aber nicht als Ausgleich das dazugehörige Geldbuße einfach erhöhen. Das zumindest lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ableiten (Az.: 1 Rb 36 Ss 778/22). Dazu berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Fall
Ein Mann fuhr bei Rot über eine Ampel. Er wurde nach mehr als zwei Jahren durch das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt - die Regelgeldbuße für den Rotlichtverstoß liegt bei 200 Euro. Zwar durfte die Behörde nach so langer Zeit kein Fahrverbot mehr erteilen, dafür wollte sie als Ausgleich mehr Bußgeld kassieren. Dagegen legte der Mann eine Beschwerde ein.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro. Das Amtsgericht hätte aufgrund der erheblichen Zeitspanne gar kein Fahrverbot mehr verhängt dürfen. Dadurch fehlte auch eine Grundlage für eine Erhöhung des Bußgeldes.
Mit einem Fahrverbot verfolgen die Straßenbehörden das Ziel, eine erzieherische Wirkung zu erreichen. In diesem Fall lagen zwischen der Tat und dem Urteil des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre. In dieser Zeit war der Kläger verkehrsrechtlich nicht wieder auffällig geworden - somit wäre ein Fahrverbot auch nicht mehr angemessen gewesen.