Berlin. Stellt sich nach dem Unterzeichnen eines Mietvertrages herausstellen, dass dieser fehlerhaft ist, kann eine Korrektur nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen. Ist keine Einigung möglich, bleibt dem Vermieter nur, den Vertrag eventuell anzufechten.
Fehlerhaft ausgefüllte Mietverträge können nachträglich nur einvernehmlich korrigiert werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Das gilt selbst dann, wenn es sich um offensichtliche Zahlendreher bei der Miethöhe oder der Wohnungsgröße handelt.
Sollten sich die Vertragsparteien nicht auf die Korrektur eines solchen Fehlers einigen, kann der Vermieter den Vertrag eventuell anfechten. Das muss aber unmittelbar nachdem er den Fehler erkannt hat erfolgen. Außerdem muss der Vermieter hierfür nachweisen, dass es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt und er den Vertrag unter diesen Bedingungen nicht geschlossen hätte.
Nach einer erfolgreichen Anfechtung schließen die Vertragsparteien einen neuen Mietvertrag. Dieser neue Vertrag kann gegenüber dem ursprünglichen Mietvertrag auch weitere Änderungen aufweisen. Sollte der Mieter mit den neuen Vertragskonditionen nicht einverstanden sein, muss er aus der Wohnung ausziehen. Allerdings muss ihm der Vermieter in diesen Fällen die Umzugskosten ersetzen. (dpa)