Berlin. Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung eines gemeinschaftlichen Eigentums müssen auf alle Eigentümer aufgeteilt werden. Maßgebend ist dafür das im Grundbuch eingetragene Verhältnis der Miteigentumsanteile. Allerdings kann auch ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden.
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung, der Instandsetzung und der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der individuelle Anteil bestimmt sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
In der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung kann jedoch auch ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt sein. Dieser kann zudem nachträglich durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung geändert werden: Die Verteilung der Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie der Verwaltungskosten kann durch eine einfache Mehrheit geändert werden.
Sollen die Kosten für Instandhaltungen, Instandsetzungen oder Modernisierungen im Einzelfall abweichend von dem festgelegten Schlüssel verteilt werden, bedarf es hierfür einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Einzig die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten kann nicht geändert werden. Sie muss sich nach der Heizkostenverordnung richten. (dpa)