Berlin. Bauherren dürfen die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel einfach verweigern. Wurde die Wohnung oder das Haus vertragsgemäß hergestellt, ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet. Vorhandene Mängel sollten schriftlich dokumentiert werden. Darauf weist der Bauherren Schutzbund hin.

Auch wenn noch nicht alles perfekt ist - Bauherren dürfen eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht einfach verweigern. Darauf weist der Bauherren Schutzbund hin. Wurde das geschuldete Objekt - sei es eine Wohnung oder ein Haus - im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt, ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet.

Noch bestehende Mängel sollten allerdings schriftlich dokumentiert und Rechte wegen des Mangels vorbehalten werden. Sollte sich die Ausführung durch schuldhaftes Verhalten des Unternehmers und unter Verstoß gegen vereinbarte Termine verzögert haben, müsse eine vereinbarte Vertragsstrafe bei der Abnahme vorbehalten werden. (dpa)