Welche handwerklichen Leistungen kann ich von der Steuer absetzen? Welche Beträge sind absetzbar? Das Finanzamt erkennt Ausgaben für handwerkliche Dienstleistungen in und am Haus grundsätzlich an. Allerdings gibt es auch Grenzen. Lesen Sie nach, worauf Sie achten müssen.

Die Wände müssen gestrichen, das Dach neu gedeckt und die Wohnung regelmäßig geputzt werden? Die Rechnungen für Handwerker oder Reinigungskräfte sind in vielen Fällen von der Steuer absetzbar. Die Regelungen hat das Bundesfinanzministerium kürzlich aktualisiert.

Hier die wichtigsten Fakten im Überblick

Was gilt als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung?

„Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle Tätigkeiten, für die man eine Hilfe im Haus hat, die man aber auch selbst erledigen könnte“, fasst Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin zusammen. Dazu zählen unter anderem Putzarbeiten in der Wohnung, Kochen, Waschen, Bügeln oder die Gartenpflege. Zu den Handwerkerleistungen wiederum zählen Reparatur- und kleinere Baumaßnahmen wie die Erneuerung von Bodenbelägen, die Badezimmermodernisierung oder der Austausch von Fenstern. Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums gibt es dazu eine umfangreiche Liste.

Wer kann diese Leistungen absetzen?

Handwerkerkosten können Eigentümer und Vermieter, aber auch Mieter absetzen. „Entscheidend ist grundsätzlich, wer die Leistungen bezahlt“, sagt Susanne Herre, Bereichsleiterin Steuern bei der Industrie- und Handelskammer. Aber selbst wenn der Vermieter die Leistungen in Auftrag gegeben hat, kann der Mieter die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, wenn er die Handwerkerleistungen über die Nebenkosten mitgetragen hat. Sein Anteil muss aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder ihm durch den Vermieter bescheinigt werden.

Was muss man beachten, wenn man die Leistungen absetzen will?

Um die Handwerkerkosten steuerlich absetzen zu können, muss man den Handwerker auf Rechnung arbeiten lassen und die Bezahlung über ein Konto abwickeln. Barzahlungen akzeptiert die Finanzverwaltung nicht. Die Rechnung und den Nachweis über die Überweisung oder den Bankeinzug sollte man aufbewahren. Allerdings muss man die Belege nicht von sich aus einreichen. Das Finanzamt fordert sie gegebenenfalls an. Außerdem gilt: „Die steuerliche Förderung umfasst nur die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht berücksichtigt“, erklärt Susanne Herre.

Welche Beträge kann man in der Steuererklärung anrechnen?

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind nur 20 Prozent der Kosten von haushaltsnahen Dienstleistungen, höchstens aber 4000 Euro, steuerlich absetzbar. Zusätzlich dürfen 20 Prozent der Kosten von Handwerkerleistungen abgesetzt werden, hier aber nur maximal 1200 Euro pro Jahr. Beschäftigt man wiederum eine Haushaltshilfe oder einen Handwerker als Minijobber sind 20 Prozent der Rechnungssumme, höchstens aber 510 Euro absetzbar. „In der Steuererklärung sollte man immer den vollen Betrag angeben, sonst bekommt man eventuell zu wenig angerechnet“, rät Steuerzahler-Vertreterin Isabel Klocke.

Was für Neuregelungen gibt es?

Das Bundesfinanzministerium legte in einem Verwaltungsschreiben vom Januar 2014 einige Änderungen fest. Nun gilt der Steuerbonus auch für Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsarbeiten innerhalb des Hauses, wenn dabei neuer Wohnraum geschaffen wird. Dazu zählt etwa die Errichtung eines Wintergartens.

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Kosten für reine Neubaumaßnahmen sind nichtbegünstigt. Außerdem wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen neu geregelt. Bisher wurden alle Leistungen komplett anerkannt. Von diesem Jahr an sind nur noch Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten steuerlich absetzbar. Für Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Bonus nicht mehr.

Kann ich auch die Kosten für den Winterdienst absetzen?

Derzeit ist strittig, ob Hauseigentümer die Kosten für den Winterdienst auf dem Gehweg vor dem Haus absetzen dürfen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung dürfen nur Leistungen abgesetzt werden, die unmittelbar im oder am Haus durchgeführt wurden. Die Räumung des öffentlichen Gehwegs gehört nicht dazu. Das sehen einige Finanzgerichte anders. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 55/12 und VI R 56/12) steht noch aus. Isabel Klocke: „Deswegen sollte man in seiner Steuererklärung die Kosten für den Winterdienst angeben. Wenn die Finanzverwaltung den Rotstift ansetzt, sollte man Einspruch einlegen und das Urteil des Bundesfinanzhofs abwarten“.

Kann ich die Kosten für die Garten- Neugestaltung absetzen?

Wer seine neue Terrasse nicht selbst anlegen oder den Hof nicht selbst pflastern möchte, kann einen Handwerker engagieren und diese Kosten in der Steuererklärung angeben. Unwichtig ist dabei, ob der Garten neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, entschied der Bundesfinanzhof per Urteil vom 13. Juli 2011 (Az.: VI R 61/10). Allerdings muss das zum Grundstück gehörende Haus vom Besitzer selbst bewohnt werden, und es darf kein Neubau sein. Schrebergärten-Besitzer können daher die Kosten für Verbesserungs- oder Verschönerungsmaßnahmen ihres Gartens nicht von der Steuer absetzen, betont Christina Georgiadis vom Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).