Merzig. Vermieter können ihren Mietern nicht fristlos kündigen, wenn sich diese im Garten nackt sonnen. In einem aktuellen Fall hatte sich eine Frau in ihrem Garten nackt gesonnt. Der Vermieter kündigte. Die Kündigung hatte keinen Bestand. Voraussetzung sei eine Störung des Hausfriedens, so das Gericht.
Sonnen sich Mieter nackt im Garten, kann ihnen der Vermieter nicht einfach kündigen. Denn nicht in jedem Fall wird der Hausfrieden dadurch so nachhaltig beeinträchtigt, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, befand das Amtsgericht Merzig (Az.: 23 C 1282/04), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 9/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn sich vor allem die Bewohner benachbarter Häuser an dem Anblick des Sonnenbadenden stören.
In dem verhandelten Fall wohnte eine Mieterin in einer Hälfte eines Bauernhauses. Im Sommer hatte sich die Frau in dem zu ihrer Wohnung gehörigen Garten nackt gesonnt. Das sorgte offenbar für Gerede im Dorf. Denn der Vermieter, der die andere Hälfte des Bauernhofes bewohnte, kündigte seiner Mieterin mit der Begründung, dass die Dorfgemeinschaft Anstoß an dem Verhalten genommen habe und er es deshalb nicht länger dulden wolle.
Fristlose Kündigung hatte keinen Bestand
Die fristlose Kündigung hatte vor Gericht keinen Bestand: Voraussetzung hierfür sei eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Die sei in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Denn Anstoß an dem Verhalten der Mieterin hätten vor allem die Nachbarn aus dem Umfeld genommen. Der Mieterin stehe es frei, ob und wie sie sich in dem ihr zugänglichen Teil des Gartens sonnen wolle. (dpa)