Berlin. Wird im Mietvertrag keine sogenannte Schönheitsreparaturklausel erwähnt, dann muss der Mieter zum Mietende hin nicht renovieren. Im Gegenteil: Der Vermieter ist für die Renovierungsarbeiten verantwortlich. Er muss auf die Belange der künftigen Mieter Rücksicht nehmen und gedeckte Farben wählen.
Fehlt im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel oder ist die Regelung unwirksam, muss der Mieter nicht renovieren. Im Gegenteil, der Vermieter ist dann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) dafür verantwortlich. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 440/09) muss er in diesen Fällen in regelmäßigen Abständen Schönheitsreparaturen in der Mieterwohnung durchführen, also streichen und tapezieren.
Der Mieter hat Anspruch auf eine fachgerechte Ausführung der Malerarbeiten in seiner Wohnung. Das bedeutet, der Vermieter muss bei der Farbauswahl auf die Belange der Mieter Rücksicht nehmen. Er kann nicht die ganze Wohnung hellblau streichen lassen. Der Vermieter muss für die Schönheitsreparaturen einen neutralen beziehungsweise gedeckten Farbton wählen, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 121 C 135/13).
Vermieter schuldet eine Dekoration
Letztlich schuldet der Vermieter eine Dekoration, die umgekehrt vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen erwartet wird, wenn er zum Mietende hin renoviert. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Weise auszuführen, etwa durch die Farbgebung oder die Auswahl von Tapetenmustern. (dpa)