Berlin. Eine Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann erst dann in Kraft treten, wenn der Mieter zustimmt. Allerdings muss sich auch der Vermieter zahlreiche formelle Anforderungen halten. Eine der wichtigsten ist dabei zum der Zeitpunkt der Erhöhung.

Die Erhöhung der Miete an den Mietspiegel muss formellen Anforderungen genügen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Die Zustimmung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Schreibens vom Vermieter erfolgen.

Sollte der Mieter innerhalb dieser Frist nicht zustimmen, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Die Zustimmung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Es reicht sogar aus, wenn der Mieter lediglich die erhöhte Miete zahlt, ohne sich hierzu zu äußern.

Modernisierungsmieterhöhungen außen vor

Erlaubt ist eine solche Mieterhöhung jedoch nur dann, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt der Erhöhung mindestens 15 Monate unverändert war. Modernisierungsmieterhöhungen und eine Anpassung der Betriebskosten werden bei dieser Frist außen vor gelassen.

Der Vermieter darf die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und er darf die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung aussprechen. Die Miete darf sich aber innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöhen. In einigen gesondert ausgewiesenen Regionen sogar nur um 15 Prozent. (dpa)