Lübeck. Mieter, in deren Wohnung Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung zieht, dürfen ihre Miete kürzen. Dies geht aus einem Fall vor dem Landgericht Lübeck hervor. Allerdings ist die Mietkürzung nur gerechtfertigt, weil ein baulicher Grund für die Geruchsbelästigung sorgt.

Zigarettenrauch aus der Nachbarwohnung kann eine Mietminderung rechtfertigen. Das gilt nach Ansicht des Landgerichts Lübeck zumindest dann, wenn der Rauch aus baulichen Gründen in die Wohnung dringt (Az.: 27 C 1549/13). Weil die Beeinträchtigung nur zeitweise auftrat, hielten die Richter dem Bericht der Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 3/2014) zufolge eine Kürzung von 5 Prozent der Bruttomiete für gerechtfertigt.

In dem verhandelten Fall hatten sich Mieter beschwert, weil aus der Ferienwohnung unter ihnen immer wieder Zigarettenrauch nach oben zog. Der Rauch drang nach Angaben der Mieter durch die Decke und Lüftungsschächte zu ihnen in die Wohnung. Wegen der Geruchsbelästigung kürzten sie die Miete. Der Vermieter wollte das nicht akzeptieren. Sein Argument: Rauchen in Mieträumen sei ein vertragsgemäßer Gebrauch und müsse daher hingenommen werden.

Das sah das Gericht anders: Die Minderung sei gerechtfertigt, entschieden die Richter. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Rauch aus baulichen Gründen in die Wohnung der Mieter dringe. Da es sich bei der Wohnung um eine offene Wohnung handele, lasse sich die Belästigung auch nicht auf einzelne Räume begrenzen.