Essen. Häufig gibt es noch Häuser die sich eine Giebelwand teilen. Wenn allerdings ein Haus abgerissen wird, ist die Außenwand des nebenstehenden Gebäude der Witterung ausgesetzt. In einem Rechtstreit entschied der BGH, dass der Verursacher nun die Kosten für eine neue Wärmedämmung aufbringen muss.

Gerade in vielen Innenstädten gibt es ältere Häuser, die sich eine Giebelwand teilen. Das ist grundsätzlich auch erst einmal kein Problem. Aber was ist, wenn das eine der beiden Wohnhäuser abgerissen wird? Mit dieser Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 2/12) auseinandersetzen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet.

Der Hauptstreitpunkt zweier Grundstücksnachbarn war demnach die Frage, was mit der früher gemeinsamen – jetzt „nackten“ und der Witterung ausgesetzten Außenwand geschehen soll und vorallem, wer dafür bezahlen muss. Der Verursacher dieser Misere – also der Eigentümer des abgerissenen Hauses – bot an, die Kosten für das Aufbringen eines zweilagigen Außenputzes zu übernehmen. Darauf ließ sich der Geschädigte jedoch nicht ein.

Er wollte mehr, hielt eine zusätzliche fachgerechte Wärmedämmung für erforderlich. Der BGH entschied als höchste Instanz, dass diese Forderung berechtigt sei. Der Nachbar habe sein Gebäude durchaus abreißen lassen dürfen. Aber das dem anderen Objekt damit „der bisherige Schutz gegen Witterungseinflüsse genommen“ worden sei und die Wand „in dem freigelegten Zustand (...) nicht mehr ausreichend als Hausabschlusswand nutzbar“gewesen sei, müsse Ersatz geleistet werden – und zwar vom Eigentümer des abgerissenen Hauses. (dpa)