Karlsruhe. Ein genutztes Eigenheim darf nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden, der auf Unterhalt für seine pflegebedürftige Mutter verklagt wurde. Das stellte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun fest. So kann das Eigenheim ohne Bedenken als “Notgroschen“ genutzt werden.
Eine eigenes Haus oder eine Wohnung gelten nicht zwangsläufig als Vermögen, das für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern verwendet werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe stellte klar, dass "eine angemessen selbst genutzte Immobilie" in solche Berechnungen nicht einfließt. Sie darf nicht zum Vermögen eines Mannes hinzugezählt werden, der auf Unterhalt seiner pflegebedürftigen Mutter verklagt wurde (Az.: XII ZB 269/12)
Zwar sind Verwandte in grader Linie - also etwa Eltern und Kinder - nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, einander zu unterhalten. Dafür müssen sie auch ihr Vermögen einsetzen, betonte der BGH erneut.
Bestimmtes Nettoeinkommen darf behalten werden
Es gebe aber Einschränkungen: So dürfen Eltern wie Kinder ein bestimmtes Nettoeinkommen selbst behalten und außerdem Geld für die eigene Altersvorsorge zurückstellen. Auch eine Immobilie, die sie selbst nutzen, zählt als ein solcher "Notgroschen", den sie nicht für Unterhalt einsetzen müssen.
Den vorliegenden Fall wies der BGH allerdings wegen diverser anderer Berechnungsfehler an das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zurück. Geklagt hatte ein Sozialhilfeträger, der den Aufenthalt der Mutter in einem Altersheim aus der Sozialhilfe mitfinanziert. Das Amtsgericht hatte dem Träger recht gegeben, vor dem OLG war er gescheitert. (dpa)