Essen. Ein Zeitvertrag allein beweist noch nicht, dass ein Vermieter kein rentables Geschäftsmodell besitzt, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Die Richter gaben einem Eigentümer Recht, der erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen wollte, vom Finanzamt aber abgewiesen worden war.

Wenn ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt ist, dann geht der Fiskus davon aus, dass beim Eigentümer einer Immobilie tatsächlich die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Das ist wichtig, weil nur bei Vorliegen dieser Absicht eventuelle Verluste steuerlich geltend gemacht werden können. Und wie sieht es bei befristeten Mietverhältnissen aus, bei denen die Finanzämter gerne etwas genauer hinschauen? Wichtige Anhaltspunkte bei der Beantwortung dieser Frage gibt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer für sein Objekt erhebliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Doch dem Finanzamt fehlten die eindeutigen Nachweise für ein halbwegs rentables Geschäftsmodell.

Es bestehe der Verdacht, dass die Vermietertätigkeit nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben worden sei. Auch die bestehenden befristeten Pachtverhältnisse seien nicht gerade dazu angetan, von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

Fortbestehende Vermietungsabsicht muss belegt werden

Die Richter des Bundesfinanzhofes nutzten ihren Beschluss in diesem Fall, um wieder einige grundlegende steuerliche Aspekte der Vermietertätigkeit darzulegen. Ein auf Zeit geschlossener Vertrag spreche ebenso wenig wie zwischenzeitliche Verkaufsabsichten des Eigentümers automatisch gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht.

Der Betroffene müsse dann allerdings seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen. Unter Umständen gelte es sogar, zu diesem Zweck bauliche Umgestaltungen in Kauf zu nehmen. Bleibe er untätig und nehme längeren Leerstand auch künftig hin, dann spreche dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss, zu vermieten.

Bundesfinanzhof, Az: IX B 53/09