Blumenkästen auf dem Balkon müssen befestigt werden
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Berlin. Als Teil der vermieteten Wohnung hat der Mieter das Recht, Blumenkästen auf dem Balkon aufzustellen. Er muss jedoch dafür Sorge tragen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen. Solange dies gewährleistet ist, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden.
Balkone gehören zur vermieteten Wohnung. Mieter haben daher auch das Recht, dort Blumenkästen oder -töpfe aufzustellen. Die Voraussetzung: sie müssen so befestigt werden, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons gefestigt werden, entschied beispielsweise das Landgericht Hamburg (Az.: 316 S 79/04).
Anderer Ansicht ist allerdings das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 370/09). Das Gericht verurteilte einen Mieter dazu, seine Blumenkästen nicht mehr an der Außenseite, sondern an der Balkoninnenseite anzubringen. Anderenfalls sei ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen.
Mieter müssen Blüten und Blätter dulden
Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter nach Darstellung des Mieterbundes allerdings dulden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belästigung führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 27/02).
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