Berlin. Wenn der Eigentümer die Miete anheben will, sollten sich Mieter an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Dieser Wert bildet die Obergrenze bei einer Mieterhöhung. Grundsätzlich darf die Miete binnen drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen - doch das gilt nicht für Neuvermietungen.

Bei laufenden Mietverhältnissen ist die ortsübliche Vergleichsmiete die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Anders als bei Neuvermietungen darf die Miete nicht über diesen Wert steigen, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Anhand eines Mietspiegels können Mieter leicht überprüfen, ob eine Erhöhung gerechtfertigt ist. Erstellt werden diese Preisübersichten entweder von der Stadt selbst oder von den örtlichen Eigentümer- und Mietervereinen gemeinsam. Allerdings gibt es nicht für jeden Ort eine entsprechende Übersicht.

In Deutschland verfügen 538 Städte und Gemeinden über einen Mietspiegel. Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Mietspiegel zu erstellen, haben derzeit 12 von 13 Metropolen mit mehr als 500 000 Einwohnern einen Mietspiegel. Bremen ist hier die einzige Stadt ohne eine entsprechende Preisübersicht.

Miete darf nicht um mehr als 20 Prozent in drei Jahren steigen

Grundsätzlich gilt bei Mieterhöhungen für laufende Mietverträge: Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen. Künftig können die Länder für Städte oder Stadtteile, in denen die Versorgung mit angemessenem Wohnraum gefährdet ist, festlegen, dass die Miete hier in drei Jahren nur noch um 15 Prozent steigen darf. (dpa)