Stuttgart. Ein Makler draf keine zusätzlichen Gebühren von Mietinteressenten verlangen. Somit darf keine Gebühr für eine Wohnungsbesichtigung entstehen.
Für Immobilienmakler gilt das Bestellerprinzip. Das heißt: Wer den Makler beauftragt, zahlt für seine Leistung. Daher dürfen Makler von Interessenten auch keine Extragebühren für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, erklärt der Mieterverein München.
So untersagte das Landgericht Stuttgart einem Makler, für eine Wohnungsbesichtigung zwischen 35 und 50 Euro von Interessenten zu verlangen (Az.: 38 O 73/15 KfH). Zusätzlich zur Provision dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte gefordert werden, so das Gericht. Die Provision müsse der Vermieter zahlen, er habe den Makler beauftragt. (dpa)