Essen. Wer sein Vermögen vererbt, der will laut Umfrage vor allem “Angehörige versorgen“. 75 Prozent der Erbschaftsgeber möchten, dass die Kinder Eigenheim, Erspartes und sonstige Werte bekommen. Mit Streit unter den Erben rechnen die meisten nicht - viele potenziellen Erben hingegen schon. Besser also, alles ist rechtzeitig genau geregelt.

Was ist beim Verfassen eines Testaments zu beachten?

Es gibt die Möglichkeit, mit Hilfe eines Notars ein "öffentliches Testament" zu erstellen. Dieses wird bis zum Tode amtlich verwahrt. Die Gebühr richtet sich vor allem nach dem Wert des Vermögens. Wer sein Testament ohne Notar aufsetzt, muss dieses komplett per Hand verfassen und unterschreiben. Verfasst ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament, muss einer der beiden dieses niederschreiben, beide müssen es unterschreiben. Die Erben müssen unmissverständlich kenntlich gemacht werden.

Was müssen die Hinterbliebenen nach dem Todesfall beachten?

Zunächst sollten sie nach einem Testament des Verstorbenen suchen. Dieses müssen sie zum Nachlassgericht bringen. Zuständig ist stets das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Toten. Womöglich gab der Erblasser sein Testament auch beim Gericht in amtliche Verwahrung. Es wird automatisch über dessen Tod informiert. Das Gericht öffnet schließlich das Testament, benachrichtigt die Erben und verkündet ihnen den letzten Willen des Verblichenen.

Wie wird das Erbe aufgeteilt, wenn kein Testament vorliegt?

In einem solchen Fall wird das Vermögen nach festen Regeln aufgeteilt. Es erben nur direkte Verwandte, Adoptivkinder und Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, nicht jedoch angeheiratete Familienmitglieder und auch keine Stiefkinder oder -eltern. Die Erben werden nach dem Grad ihrer Verwandtschaft mit dem Toten in Gruppen eingeteilt. An erster Stelle stehen Ehepartner und Kinder. Ein Mitglied einer hinteren Gruppe erbt nur, wenn der in der Erbfolge unmittelbar vor ihm stehende Verwandte ausfällt. Hatte der Tote weder Ehe- oder Lebenspartner noch Verwandte, geht der Nachlass an den Staat.

Können Personen aus der gesetzlichen Erbfolge auch komplett leer ausgehen?

Zwar kann der Erblasser per Testament seine nächsten Verwandten offiziell enterben, ein gesetzlicher Pflichtteil steht ihnen aber auch dann zu. Dieser ist halb so hoch wie der Anteil, der dem Enterbten ohne Testament zustehen würde.

Sind auch Schulden vererbbar?

Auch Verbindlichkeiten werden vererbt. Die Erben können aber beantragen, die geerbten Schulden auf die Erbmasse zu beschränken. Damit vermeiden sie, dass sie zu deren Tilgung an ihr eigenes Erspartes gehen müssen. Ein Hinterbliebener hat auch die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen. Innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Erbschaft erfahren hat, muss er dies dem Gericht erklären. Das geschieht schriftlich, die Unterschrift muss notariell beglaubigt werden.

Was ist der Erbschein?

Er bestätigt, dass eine Person Erbe eines Verstorbenen ist. Häufig wird dieser Schein verlangt, etwa wenn der Erbe eine Immobilie oder das Bankkonto des Verstorbenen auf seinen Namen umschreiben lassen will. Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Zusätzlich muss der Erbe eine eidesstattliche Erklärung zu bestimmten Angaben abgeben.

Wie bemisst sich die Erbschaftsteuer?

Ihre Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Wert des steuerpflichtigen Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Unter anderem aus letzterem ergibt sich die Erbschaftsteuer-Klasse. Zudem existiert ein Steuer-Freibetrag von bis zu 500.000 Euro, der sich wiederum aus Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse ergibt. Auch existiert ein besonderer Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder bis 27 Jahre. Daneben existieren eine Reihe von Steuerbefreiungen. (afp)