Elmshorn. . Wer auf der Fahrbahn versucht, eine Gefahr zu entfernen, und dabei verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. In dem vorliegenden Fall wollte die Unfallkasse nicht zahlen, weil sie keine Gefahr in dem Gegenstand sah, der von der Straße beseitigt worden ist.
Wer bei dem Versuch, im Straßenverkehr eine Gefahr zu beseitigen, schwer verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In dem Fall wollte der Mann ein Metallteil von der Fahrbahn holen und wurde dabei angefahren und schwer verletzt. Die Unfallkasse wollte jedoch nicht zahlen, weil sie keine Gefahr in dem Teil sah, das der Mann von der Straße geholt hatte.
Das Gericht sah das anders: Ein versicherter Unfall liegt vor, wenn eine Gefahr beseitigt werden soll, bei der ohne Eingreifen das Risiko besteht, dass Menschen oder Sachen zu Schaden kommen. In dem Fall hatte der verunglückte Mann gerade versucht, durch die Wegnahme des Metallteils weitere schwere Schäden zu verhindern, sodass er versichert war. (dapd)